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Erschließungsbeitrag zahlen

Allgemeine Informationen

Zur Finanzierung der Erschließung von Grundstücken mit der erstmaligen Herstellung von Verkehrsanlagen (einschließlich Fuß- und Radwege, Lärmschutzanlagen und Grünflächen) sind die Städte und Gemeinden verpflichtet, die Grundstückseigentümer* an den Kosten zu beteiligen und sogenannte Erschließungsbeiträge zu verlangen.

Wie hoch der Erschließungsbeitrag ist, hängt in erster Linie von den Baukosten ab. Ein von der Gemeinde festgelegter Anteil wird anhand der Grundstücksfläche und den Festlegungen in einer Satzung (Erschließungsbeitragssatzung) auf die anliegenden Grundstücke verteilt. Dabei werden sie abhängig von der Art und dem Maß der Grundstücksnutzung (gewerblich oder privat, Anzahl der Geschosse) unterschiedlich belastet. Den in Ihrer Gemeinde oder Stadt geltenden Beitragssatz sowie Erläuterungen zur Nutzfläche und zum Nutzungsfaktor erfahren Sie aus der entsprechenden Satzung Ihrer Stadt oder Gemeinde.

Hinweis: Außerdem haben die Gemeinden die Möglichkeit, für die Erneuerung, die Erweiterung und den Ausbau bereits vorhandener Gemeindestraßen einen Straßenbaubeitrag zu erheben. Eine diesbezügliche Pflicht besteht für die Gemeinden jedoch nicht. Das Gleiche gilt für den Bau und den Ausbau von Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, für welche sogenannte Anschlussbeiträge verlangt werden können.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Für ein Grundstück entsteht die Beitragspflicht, wenn

  • für dieses eine bauliche, gewerbliche oder ähnliche Nutzung festgesetzt ist und es auch entsprechend genutzt werden kann oder
  • es nach der Verkehrsauffassung Bauland ist und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht.

Beitragsschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer des Grundstücks. Besteht Erbbaurecht oder ein dingliches Nutzungsrecht, ist der Erbbauberechtigte beziehungsweise der dinglich zur Nutzung Berechtigte der Beitragsschuldner.

Verfahrensablauf

Sie als Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter oder zur Nutzung berechtigte Person erhalten einen Beitragsbescheid.

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

Die Zahlungsfrist entnehmen Sie dem Beitragsbescheid.

Kosten

  • Verfahrenskosten: keine
  • Erschließungsbeitrag: unterschiedlich (abhängig von den Kosten für die Herstellung der Erschließungsanlage und den Regelungen der Erschließungsbeitragssatzung)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.04.2024

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