Reisepass oder vorläufigen Reisepass beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
In vielen Ländern außerhalb der Europäischen Union (EU) benötigen Sie bei der Einreise einen Reisepass. Diesen müssen Sie persönlich beantragen.
Hinweis zur zuständigen Stelle
Die Zuständige Stelle für die Ausstellung eines Reisepasses ist die Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung am Wohnort des Antragstellers.
Aus wichtigen Gründen kann der Reisepass auch in einer anderen Gemeinde beantragt werden, als bei der, die eigentlich für Sie zuständig wäre. Diese Passbehörde holt sich dann zunächst die Ermächtigung zur Passausstellung von der eigentlich für Sie zuständigen Passbehörde ein. Wird diese Ermächtigung erteilt, kann der Pass ausgestellt werden, dann verdoppeln sich die Gebühren allerdings.
Auch bei den deutschen Auslandsvertretungen können Sie Reisepässe und vorläufige Reisepässe beantragen.
Zuständige Stelle
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Bei Ihnen dürfen keine Gründe für eine Versagung vorliegen, wie zum Beispiel:
- Nichterfüllung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht
- Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
- Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen
Aus denselben Gründen kann Ihnen ein Reisepass auch entzogen werden.
Verfahrensablauf
Ein Reisepass wird nur auf Antrag ausgestellt, diesen müssen Sie persönlich stellen.
- Bei der Abholung können Sie sich vertreten lassen. Der Vertreter muss eine Vollmacht von Ihnen vorlegen und sich mit seinem Personaldokument (in der Regel Personalausweis oder Reisepass) ausweisen.
- Einen alten, ungültig gewordenen Pass dürfen Sie, zum Beispiel zu Andenkenzwecken, behalten. Dafür muss die Passbehörde die Ungültigkeit des Passes durch eine Stempelung oder durch Lochung kenntlich machen.
Beantragung eines Reisepasses bei Minderjährigen (unter 18 Jahren)
- Bei Minderjährigen müssen die Sorgeberechtigten (in der Regel die Eltern) die Ausstellung eines Reisepasses gemeinsam mit dem Kind beantragen. Ab Vollendung des 10. Lebensjahres muss das Kind den Antrag selbst unterschreiben.
Erforderliche Unterlagen
- bisheriges amtliches Personaldokument (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis oder Kinderausweis / Kinderreisepass)
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit
Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Pass, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Frist/Dauer
- Beantragung bei Namensänderung aufgrund von Heirat: frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung
Gültigkeit des Reisepasses:
- vor Vollendung des 24. Lebensjahres: 6 Jahre
- ab Vollendung des 24. Lebensjahres: 10 Jahre
- vorläufiger Reisepass: max. 1 Jahr
Kosten
- Neuausstellung des Reisepasses mit 32 / 48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 70,00 / 92,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 37,50 / 59,50
- Neuausstellung des Reisepasses im Expressverfahren mit 32 / 48 Seiten:
- Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: EUR 102,00 / 124,00
- Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 69,50 / 91,50
- Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses: EUR 26,00
- Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses: EUR 6,00
- bei Antragstellung im Ausland zusätzlich: EUR 13,00
In manchen Städten und Gemeinden kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin eine Bedürftigkeit nachweisen kann. So kann Empfängern von Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld II die Gebühr erlassen werden, wenn sie als Nachweis den jeweiligen Bewilligungsbescheid mitbringen.
Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Passbehörde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.
Rechtsgrundlage
- § 1 Paßgesetz (PaßG) – Passpflicht
- § 2 PaßG – Befreiung von der Passpflicht
- § 4 PaßG – Passmuster; Miteintragung der Kinder im Reisepass
- § 5 PaßG – Gültigkeitsdauer
- § 6 PaßG – Ausstellung eines Passes
- § 7 PaßG – Passversagung
- § 8 PaßG – Passentziehung
- § 11 PaßG – Ungültigkeit
- § 12 PaßG – Einziehung eines Passes
- § 15 PaßG – Pflichten des Inhabers
- § 23a PaßG – Erprobung der Speicherung von Fingerabdrücken
- § 5 Passverordnung (PassV) – Lichtbild
- § 15 PassV – Gebühren
- § 17 PassV – Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 19.07.2024
Zuständige Dienststelle
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