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Zweigniederlassung eines Einzelkaufmanns / einer Einzelkauffrau mit Hauptniederlassung im Ausland anmelden

Allgemeine Informationen

Eine Zweigniederlassung kommt für ausländische Einzelkaufleute in Betracht, deren Hauptniederlassung nach deutschem Recht in das Handelsregister eingetragen werden müsste, wenn sie in Deutschland ansässig wäre. Die Bezeichnung kann gleich lauten wie die der Hauptniederlassung.

Unzulässig wäre eine völlig eigenständige Firmierung. In der Regel wird der Firma der Hauptniederlassung ein Zusatz beigefügt, zum Beispiel: „Musterhandel, Zweigniederlassung Dresden“.

Die Anmeldung erfolgt über eine Notarin oder einen Notar beim Registergericht, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung entsteht, durch

  • die Einzelkauffrau oder den Einzelkaufmann oder
  • die Prokuristin oder den Prokuristen mit Vollmacht

Für die Zweigniederlassung muss zudem beim Gewerbeamt der jeweiligen Stadt oder Gemeinde ein Gewerbe angemeldet werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Notariat Ihrer Wahl

Voraussetzungen

Sofern das ausländische Recht keine Abweichungen nötig macht, gelten die Vorschriften für Hauptniederlassungen oder Niederlassungen am Sitz der Gesellschaft. Dies gilt für

  • Anmeldungen,
  • Eintragungen,
  • Bekanntmachungen und
  • Änderungen einzutragender Tatsachen, die die Zweigniederlassung betreffen.

Erkundigen Sie sich dazu bitte bei dem Notar beziehungsweise dem Einheitlichen Ansprechpartner.

Verfahrensablauf

Zur Antragstellung wenden Sie sich an eine Notarin oder einen Notar.

  • Notarin oder Notar berät beim Formulieren des Antrags.
  • Die Anmeldung erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg, dazu wird ein öffentlich beglaubigtes Dokument erstellt.
  • Das Dokument kann ab dem 01.08.2022 auch mittels Videokommunikation beglaubigt werden.
  • Die Erklärung wird mit einer elektronischen Signatur versehen und an das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach des Registergerichts gesendet.

Sie erhalten eine Mitteilung über die vorgenommene Eintragung.

Ablehnung

Lehnt das Registergericht die Eintragung in das Handelsregister ab, so kann nach § 382 Absatz 4 Satz 2 FamFG eine Beschwerde gemäß § 58 Absatz 1 FamFG oder gegebenenfalls eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Absatz 1 FamFG eingelegt werden.

Änderungen

Bei maßgeblichen Änderungen zu Angaben Ihrer Partnergesellschaft sollte der Register-Eintrag über eine Notarin oder einen Notar unverzüglich korrigiert werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der Existenz der Hauptniederlassung mit beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache

Darüber hinaus weitere Angaben und Nachweise:

  • Firmenname und Firmenzusatz, sofern vorhanden
  • Ort und inländische Geschäftsadresse der Zweigniederlassung
  • Vorname, Nachname und Geburtsdatum der Einzelkauffrau oder des Einzelkaufmanns
  • Unternehmensgegenstand
  • gegebenenfalls Vollmacht der Vertretungsberechtigten (Prokurist)

Hinweis: Im Einzelnen können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Frist/Dauer

keine

Kosten

  • Notarkosten
  • Gebühr für die Eintragung
  • Auslagen für die öffentliche Bekanntmachung

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 10.03.2026

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