Heimatpflege und Laienmusik, Förderung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen nach der Förderrichtlinie Heimatpflege/Laienmusik
Über die "Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Förderung von Heimatpflege und Laienmusik" werden Projekte zur Heimatpflege und Heimatkunde (Sitten und Bräuche, Mundart, Kleidung, altes Handwerk und andere Formen der Volkskultur, Musik, Tanz) gefördert. Gefördert werden ebenso Projekte von Laienchören, -orchestern oder -musikgruppen, die sich vorrangig der Pflege traditionellen Liedgutes oder traditioneller Instrumentalmusik widmen.
Auf diese Art soll die Identifikation sächsischer Bürgerinnen und Bürger mit ihrer Heimat gestärkt und ehrenamtliches Engagement in den genannten Bereichen gefördert werden.
Konditionen
Art der Förderung
Projektförderung (Festbetragsfinanzierung)
Höhe der Förderung
50 % der förderfähigen Kosten (in Ausnahmefällen 70 %)
Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 21, Dienststelle Chemnitz
Voraussetzungen
- Projekte zur Heimatpflege und Heimatkunde
- Projekte zur Pflege traditionellen Liedgutes / traditioneller Instrumentalmusik
Verfahrensablauf
Beantragen Sie den Zuschuss bitte schriftlich auf dem bereitstehenden Formular.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und stellen Sie die Auflistungen und Nachweise zusammen.
- Senden Sie die vollständigen Antragsunterlagen an die Landesdirektion Sachsen ("Zuständige Stelle").
- Nach der Prüfung durch die Landesdirektion erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist.
Die Förderung auf der Grundlage der Förderrichtlinie Heimatpflege/Laienmusik unterliegt dem Haushaltsvorbehalt. Eine Aussage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Haushaltsmittel im Jahr 2025 für diese Förderrichtlinie zur Verfügung stehen, kann erst nach Zuweisung von Mitteln auf der Grundlage eines verabschiedeten Haushaltsgesetzes für 2025/2026 getroffen werden. Die Beschlussfassung des Haushaltsgesetzes durch den Sächsischen Landtag soll voraussichtlich bis zum Sommer 2025 erfolgen.
Erforderliche Unterlagen
- Projektbeschreibung
- detaillierter Kosten- und Finanzierungsplan
- Stellungnahme des zuständigen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt mit der Bestätigung, dass es sich nicht um ein gewerbliches Vorhaben handelt beziehungsweise um ein solches, dass der Gewinnerzielung dient (gemäß Nr. 4 Förderrichtlinie "Heimatpflege/Laienmusik")
- Zusagen über Zuwendungen und Leistungen Dritter
- bei Vereinen die Vereinssatzung, ein Auszug aus dem Vereinsregister und eine Gemeinnützigkeitsbescheinigung (nicht älter als 3 Jahre)
- bei Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG): entsprechende Bescheinigung (nicht älter als 3 Jahre)
Bei Bedarf fordert die Antragstelle weitere Unterlagen an.
Frist/Dauer
Antragsschluss: 01.02. für Vorhaben im laufenden Jahr
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 16.01.2025
Zuständige Dienststelle
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