Sprengstoffrechtlichen Befähigungsschein (gewerblich) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Befähigungsschein nach § 20 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen
Für den beruflichen Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigen Aufsichtspersonen einen behördlichen Befähigungsschein. Diesen erteilt auf Antrag die zuständige Behörde.
Aufsichtspersonen können beispielsweise sein:
- das leitende Personal einer Betriebsabteilung
- sprengberechtigte Personen
- Betriebsmeisterinnen und -meister
- das fachtechnische Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung
- die Lagerverwaltung
- Personen, die explosionsgefährliche Stoffe verbringen
Andere Zuständigkeit
Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sächsischen Oberbergamt.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- erforderliche Fachkunde
- Zuverlässigkeit
- körperliche Eignung
Verfahrensablauf
- Stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Erteilung eines sprengstoffrechtlichen Befähigungsscheines, dafür steht Ihnen ein Antragsformular zur Verfügung (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Füllen Sie den Antrag aus und stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Tipp: Änderungen der Eintragungen oder die Verlängerung der Geltungsdauer können Sie formlos beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Zeugnis über die Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang
Achtung! Die Nachweise legen Sie Ihrem Antrag bitte im Original bei.
Frist/Dauer
Geltungsdauer: Fünf Jahre (Verlängerung auf Antrag vor Ablauf der Gültigkeit)
Achtung! Eventuell ist ein Wiederholungslehrgang erforderlich.
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 100,00 bis 400,00
Rechtsgrundlage
- § 20 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 84 – Sprengstoffrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 26.06.2023
Zuständige Dienststelle
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