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Brachenberäumung, Zuschuss beantragen (LBP) (SAB)

Allgemeine Informationen

Als Gemeinde können Sie einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen zur Beräumung von Brachen nach der Richtlinie "Brachenberäumung" stellen.

Für die Beseitigung von baulichen Missständen, Gefahrenquellen und Umweltschäden können Städte und Gemeinden im Freistaat Sachsen finanzielle Unterstützung erhalten.

Das Förderprogramm zielt darauf, eine nachhaltige kommunale Entwicklung zu unterstützen, indem Abwertungstendenzen für das Gebiet gestoppt werden.

Brachen im Sinne der Richtlinie sind:

  • Grundstücke, deren vormalige industrielle, gewerbliche, soziale, verkehrstechnische, militärische, landwirtschaftliche oder in sonstiger Weise bauliche Nutzung aufgegeben wurde sowie
  • Grundstücke mit unbewohnbaren, ruinösen Wohngebäuden sowie nicht mehr genutzte Einrichtungen der Gemeinden, der Parteien, Gewerkschaften und Massenorganisationen der DDR.

Was wird gefördert?

Gefördert werden Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Beräumung baulicher Anlagen entstehen. Die Grundstücke müssen sich im Eigentum

  • der Gemeinde oder
  • Dritter befinden, sofern es sich um den Vollzug einer Beseitigungsduldung nach § 179 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB handelt. Die Förderung ist jedoch ausgeschlossen, wenn Beräumungen gemäß § 179 BauGB gegenüber der öffentlichen Hand erfolgen.

Welche Arbeiten sind förderfähig?

Grundsätzlich förderfähig sind:

  • Vorbereitung der Beräumung
  • Altlastenbehandlung unter bestimmten Voraussetzungen
  • Beseitigung von Abfallablagerungen
  • Abriss und Beräumung
  • Einfache Begrünung

Konditionen

Art der Förderung
nicht rückzahlbarer Zuschuss im Wege der Anteilsfinanzierung

Höhe der Förderung

  • 80% beziehungsweise 90% der förderfähigen Gesamtausgaben
  • Mindestens 10.000 Euro beantragte Zuschusshöhe

Hinweis: Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung.

Zuständige Stelle

Sächsische Aufbaubank- Förderbank - (SAB)

Voraussetzungen

Weitere Voraussetzungen

Es handelt sich um eine Brache im Freistaat Sachsen, die

  • ihre ursprüngliche Funktion oder überwiegende Nutzung seit in der Regel mindestens zehn Jahren verloren hat (Ausnahmen sind möglich, siehe –> Rechtsgrundlage),
  • im gegenwärtigen Zustand nicht genutzt werden kann und
  • im Brachflächen-Erfassungssystem des Freistaates Sachsen erfasst ist.

Die Maßnahme muss Bestandteil des Fachteils "Brachen" zum integrierten Entwicklungskonzept der Stadt oder Gemeinde sein und die geplante Entwicklung der Fläche muss sich daraus unmittelbar ableiten lassen

Verfahrensablauf

  • Nutzen Sie im ersten Schritt das Beratungsangebot der SAB.
  • Die erforderlichen Formulare beziehen Sie direkt über die SAB.
  • Der Förderantrag ist durch die Gemeinde/Stadt mit den dazugehörigen Anlagen bei der SAB einzureichen.
  • Nach der Prüfung durch die SAB erhalten Sie schriftlich Bescheid, ob und in welchem Umfang Ihr Antrag bewilligt ist und wie die Auszahlung erfolgt.

Erforderliche Unterlagen

Formulare und Hinweise zur Antragstellung, Auszahlung und Verwendungsnachweisführung können auf der Webseite der SAB (siehe –> Weitere Informationen) abgerufen werden.

Frist/Dauer

  • Antragstellung: vor Beginn des Vorhabens

Achtung! Starten Sie mit Ihrem Vorhaben bitte erst, wenn Ihnen der Zuwendungsbescheid der SAB vorliegt oder deren Zustimmung zum vorzeitigen Beginn. Dazu zählt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 14.07.2025

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Ortsauswahl

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