Demografie – Bewältigung des demografischen Wandels, Projektzuschuss beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung gemäß der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels (Förderrichtlinie Demografie"), Nr. 08380
Für Vorhaben, die dazu beitragen, den demografischen Wandel in Sachsen – wie durch sinkende Einwohnerzahlen oder Alterung der Bevölkerung verursacht – positiv zu gestalten, kann der Freistaat Sachsen auf Antrag 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben übernehmen.
Für welche Vorhaben sind Zuschüsse möglich?
Nach der Förderrichtlinie Demografie werden insbesondere Vorhaben dieser Art gefördert:
- Erarbeitung, Vertiefung und Anpassung von regionalen oder lokalen konzeptionellen Strategien, Szenarien und Projekten zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels
- Durchführung von regionalen Innovationswettbewerben und von Pilotprojekten zur Verbesserung der Erreichbarkeit und des Zugangs von Arbeitsplätzen und Dienstleistungseinrichtungen
- Projekte des bürgerschaftlichen Engagements, der Netzwerkarbeit und des Informationsaustausches regionaler Akteure
- Forschungs-, Moderations- und Coachingmaßnahmen im Rahmen innovativer Fachkonzepte für die regionale Anpassung an die demografische Entwicklung
- Lokale Pilotprojekte zur arbeitsteiligen Wahrnehmung öffentlicher Dienstleistungen von Gemeinden
- Erarbeitung konzeptioneller Grundlagen für den Aufbau generationenübergreifender oder multifunktionaler Nutzungs- und Organisationsformen im öffentlichen Bereich
Welche Ausgaben werden anerkannt?
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die zum Erreichen des Zuwendungszwecks notwendig sind und die als solche anerkannt wurden. Dazu gehören für einen Teil der Vorhaben auch Investitionen und Anschaffungen.
Nicht zuwendungsfähig sind
- bauliche Maßnahmen
- Eigenleistungen
- Personal- und Sachausgaben, die sich nicht aus der geförderten Maßnahme ergeben
- Ausgaben der Geldbeschaffung und Zinsen, die bei einer Kreditaufnahme zur Beschaffung des Eigenanteils oder bei einer Vor- und Zwischenfinanzierung entstehen
- die Umsatzsteuer, die der Zuwendungsempfänger als Vorsteuer abziehen kann
Konditionen
Art und Form der Förderung
- Projektförderung (Anteilfinanzierung)
- zweckgebundener, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höchstbetrag
90% der zuwendungsfähigen Kosten
Hinweise
- Es muss ein Eigenanteil von zehn Prozent aus Barmitteln erbracht werden.
- Zweckgebundene Drittmittel (zum Beispiel zweckgebundene Spenden, Sponsoring) werden als Eigenmittel anerkannt.
- Es besteht kein Rechtsanspruch auf diese Förderung und die Förderung von Folgemaßnahmen.
Zuständige Stelle
Sächsische Aufbaubank – Förderbank – (SAB)
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
- kommunale Gebietskörperschaften und ihre Eigenbetriebe
- kommunale und regionale Zweck- und Verwaltungsverbände
- Körperschaften des öffentlichen Rechts
- Religionsgemeinschaften mit dem staatlich anerkannten Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insbesondere Kirchengemeinden
- gemeinnützige Vereine und Verbände
- gemeinnützige Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Weitere Voraussetzungen
- Zuwendungen können nur für solche Maßnahmen und Projekte gewährt werden, die zur Bewältigung der Folgen des demografischen Wandels beitragen.
- Fördergebiet ist das gesamte Gebiet des Freistaates Sachsen mit Ausnahme der kreisfreien Städte Leipzig und Dresden mit ihrem jeweiligen Verdichtungsraum nach der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013).
- Im Einzelfall können auch länderübergreifende Projekte gefördert werden.
Verfahrensablauf
Beantragen Sie die Zuwendung schriftlich, verwenden Sie dazu bitte die bereitstehenden Formulare (zu beziehen hier über Amt24 oder über die SAB).
Prüfung und Bewilligung
- Nach Eingang des Antrags überprüft die Sächsische Aufbaubank dessen Vollständigkeit und Schlüssigkeit sowie den Umfang des Finanzierungsvolumens.
- Zusammen mit einer Gesamtliste werden alle eingegangenen und formal fehlerfreien Anträge an die Sächsische Staatskanzlei zur fachlichen Prüfung weitergeleitet.
- Die Sächsische Staatskanzlei trifft im Benehmen mit den Ressorts die Förderentscheidung dem Grunde und der Höhe nach.
- Im Anschluss bewilligt die SAB auf der Grundlage der Entscheidung der Sächsischen Staatskanzlei die Zuwendung oder lehnt den Antrag ab.
Anforderung und Auszahlung
Nachdem die Förderung bewilligt wurde, zahlt Ihnen die SAB die Zuwendung auf Ihren schriftlichen Antrag hin aus (–> "Onlineantrag und Formulare").
Verwendungsnachweis
Sie müssen der SAB gegenüber nachweisen, dass Sie die Mittel zweckgerecht verwendet haben. Ein einfacher Verwendungsnachweis genügt.
Erforderliche Unterlagen
zusätzlich zum Antrag:
- ausführliche Maßnahmebeschreibung
- bei interkommunalen Vorhaben von kommunalen Gebietskörperschaften (auch ihre Eigenbetriebe) entsprechende Kooperationsvereinbarungen der beteiligten Kommunen und bei Vorhaben kommunaler und regionaler Zweck- und Verwaltungsverbände entsprechende Beschlüsse der Verbandsversammlung
- Versicherung darüber, dass für den beantragten Fördergegenstand kein Förderantrag nach einer anderen Förderrichtlinie des Freistaats Sachsen, des Bundes oder der EU gestellt wurde
Die SAB fordert gegebenenfalls weitere Unterlagen an.
Frist/Dauer
Antragstellung:
- bis 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr
- vor Beginn der Maßnahme oder des Projekts
Über Anträge, die nach dieser Frist eingehen, wird nachrangig und im Rahmen der für das Förderprogramm verfügbaren Haushaltsmittel entschieden.
Achtung! Zum Beginn einer Maßnahme oder eines Projektes zählt auch bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrags.
Achtung! Starten Sie mit Ihrem Vorhaben bitte erst, wenn Ihnen der Zuwendungsbescheid der SAB vorliegt oder deren Zustimmung zum vorzeitigen Beginn. Dazu zählt bereits der Abschluss eines Liefer- oder Leistungsvertrages.
- Verwendungsnachweis: bis spätestens 3 Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
- Zweckbindung für Investitionen und Anschaffungen: 3 Jahre
Kosten
für die Antragstellung und -bearbeitung: keine
Rechtsgrundlage
- Richtlinie der Sächsischen Staatskanzlei zur Förderung von Maßnahmen für die Bewältigung des demografischen Wandels (Förderrichtlinie "Demografie")
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, mit freundlicher Unterstützung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (SAB). 15.03.2023
Zuständige Dienststelle
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