Personalausweis oder vorläufigen Personalausweis beantragen (bei Namensänderung)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn sich Ihr Nachname geändert hat (durch Heirat oder Scheidung), sind Sie verpflichtet, Ihren Personalausweis unverzüglich bei der Ausweisbehörde vorzulegen. Durch Ihren alten Namen hat Ihr Ausweis eine nicht mehr zutreffende Eintragung und ist deshalb ungültig geworden.
Achtung! Legen Sie den ungültig gewordenen Ausweis nicht unverzüglich der Ausweisbehörde vor, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Möchten Sie sofort nach der Eheschließung ins Ausland verreisen oder die Online-Ausweisfunktion nutzen, können Sie bereits nach Anmeldung der Eheschließung den Personalausweis beantragen, der auf Ihren künftigen Familiennamen ausgestellt wird. Dazu benötigen Sie die Bescheinugung des Standesamtes. Die Beantragung ist frühestens acht Wochen vor der Eheschließung möglich. Nach der Eheschließung können Sie den Ausweis unter Vorlage der Heiratsurkunde abholen.
Hinweis: Sollten Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises ein Ausweispapier benötigen, können Sie zugleich einen vorläufigen Personalausweis beantragen. Der vorläufige Personalausweis wird Ihnen unmittelbar ausgestellt und ist bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückzugeben.
Zuständige Stelle
Passbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Namensänderung
Verfahrensablauf
Um den Personalausweis zu beantragen, müssen Sie persönlich bei der zuständigen Stelle erscheinen. Vereinbaren Sie gegebenenfalls einen Termin bei der Passbehörde oder über das Bürgeramt.
Antrag
- Ein Personalausweis wird auf persönlichen Antrag ausgestellt. Sie können sich bei der Antragstellung nicht vertreten lassen.
- Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen. Kommen Jugendliche, die das 16. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinen Reisepass besitzen, dieser Pflicht nicht nach, ist der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) verpflichtet, die Ausstellung des Personalausweises für das Kind zu beantragen.
- Es werden Ihnen Fingerabdrücke abgenommen, die später im Ausweis gespeichert sind.
- Sie erhalten den PIN-Brief zur Aktivierung Ihrer Online-Ausweisfunktion (eID).
Ausgabe
- Sie können sich bei der Abholung des Personalausweises vertreten lassen, wenn Sie dem Vertreter eine besondere Vollmacht erteilen. Die Vollmacht muss auch eine Erklärung zum Erhalt des PIN-Briefes enthalten. Die Transport-PIN darf durch einen Vertreter oder Bevollmächtigten jedoch nicht in eine persönliche PIN geändert werden.
Rückgabe alter Dokumente
Sollten Sie einen vorläufigen Personalausweis ausgestellt bekommen haben oder sind Sie noch im Besitz eines alten Ausweises, müssen Sie diesen bei der Abholung des neuen Ausweises zurückgeben. Wenn Sie ihre alten Dokumente behalten wollen, müssen diese vorher entwertet werden.
Erforderliche Unterlagen
- alter Personalausweis
- bei Heirat: Eheurkunde
- bei Scheidung: beglaubigte Abschrift des Scheidungsurteils
- ein aktuelles Foto in der vorgeschriebenen Größe und Beschaffenheit
Hinweis: Seit 01.05.2025 sind bei der Beantragung von Personalausweisen ausschließlich digitale biometrische Lichtbilder zulässig. Das digitale Lichtbild kann entweder vor Ort in der Behörde kostenpflichtig erstellt oder vorab bei einem zertifizierten Fotodienstleister aufgenommen werden. Das von einem Fotodienstleister neu aufgenommene Lichtbild wird über eine Cloud elektronisch an die Behörde übermittelt. Nach der Fotoerstellung vom Fotodienstleister wird ein Ausdruck mit einem Data-Matrix-Code ausgehändigt. Dieser wird in der Behörde vorgelegt und dort eingescannt, damit das Lichtbild aus der Cloud abgerufen werden kann.
Hinweis: Es wird empfohlen, zur Beantragung eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Ehe- oder Geburtsurkunde) mitzubringen. So können möglicherweise auftretende Probleme, insbesondere bezüglich der Schreibweise und Reihenfolge der Aufnahme von Vor- und Familiennamen in den Ausweis, sofort geklärt werden. Dies kann zum Beispiel auch der Fall sein, wenn seit der letzten Ausstellungen Änderungen Ihrer Angaben aufgetreten sind oder bei der erstmaligen Beantragung nach dem Zuzug in die Stadt oder Gemeinde. Im Zweifelsfall sollten Sie sich vor der Beantragung auf den Internetseiten der Stadt oder Gemeinde oder telefonisch informieren, welche Unterlagen mitzubringen sind.
Frist/Dauer
- Beantragung bei Namensänderung aufgrund der Heirat: frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung
- Mitteilung der Namensänderung: unverzüglich gegenüber der zuständigen Stelle unter Vorlage des Personalausweises/Reisepasses
Kosten
- Ausstellung eines Personalausweises vor Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 27,60
- Ausstellung eines Personalausweises ab Vollendung des 24. Lebensjahres: EUR 46,00
- Ausstellung eines vorläufigen Personalausweis: EUR 10,00
Hinweis: Von der Erhebung einer Gebühr kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin bedürftig ist. Die Entscheidung über einen Erlass der Gebühr wird im Einzelfall getroffen und liegt in der Verantwortung der jeweiligen Behörde. Bitte fragen Sie bei Ihrer Gemeinde nach, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Gebührenerlass möglich ist.
Rechtsgrundlage
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) – Ausweispflicht
- § 6 PAuswG – Gültigkeitsdauer
- § 8 PAuswG – Zuständigkeit
- § 9 PAuswG – Antrag
- § 13 PAuswG – PIN-Brief
- § 27 PAuswG – Pflichten des Ausweisinhabers
- § 28 PAuswG – Ungültigkeit
- § 32 PAuswG – Bußgeldvorschrift
- § 1 Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV)
- Nr. G.9.0 Personalausweisverwaltungsvorschrift (PAuswVwV) - vorzeitige Beantragung vor Eheschließung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 10.02.2026
Zuständige Dienststelle
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