Steuerberater / Steuerberaterin, Eignungsprüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a Absatz 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Wer die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz besitzt und außerhalb Deutschlands einen Bildungsabschluss erworben hat, der zur selbstständigen Hilfeleistung in Steuersachen berechtigt, kann in Deutschland als Steuerberater* arbeiten. Voraussetzung dafür ist eine Eignungsprüfung vor einem Prüfungsausschuss bei der obersten Finanzbehörde des Bundeslandes, in dem die Tätigkeit aufgenommen werden soll, abzulegen. Die Eignungsprüfung ist eine besondere Form der Steuerberatungsprüfung.
Verbindliche Auskunft
Bei der zuständigen Steuerberaterkammer kann eine verbindliche Auskunft darüber beantragt werden, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung erfüllt sind.
Prüfungen in Sachsen
Die Eignungsprüfung wird in Sachsen von einem Prüfungsausschuss beim Sächsischen Staatsministerium der Finanzen abgenommen und kann regelmäßig entweder zeitgleich mit der regulären Steuerberaterprüfung im Oktober oder im April eines jeden Jahres abgelegt werden. Die Prüfung kann nur in deutscher Sprache absolviert werden und besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
- Bei Nichtbestehen kann die Prüfung bis zu zweimal wiederholt werden.
- Einige Fortbildungsinstitute bieten Vorbereitungslehrgänge an.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Voraussetzungen
Die Zulassung zur Eignungsprüfung setzt unter anderem folgende Bedingungen voraus:
- Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) oder der Schweiz und
- Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis, der in diesem Staat zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt oder
- falls der Beruf des Steuerberaters in diesem Staat nicht reglementiert ist: Nachweis über eine mindestens einjährige Tätigkeit in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden in den vorhergehenden zehn Jahren im Beruf des Steuerberaters und Nachweis über den Abschluss eines Studiums, das auf den Beruf des Steuerberaters vorbereitet
Verfahrensablauf
- Eine verbindliche Auskunft darüber, ob die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung vorliegen, ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und den entsprechenden Nachweisen bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen zu beantragen.
- Es wird eine schriftliche Auskunft erteilt, ob und welche Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
- Der Antrag auf Zulassung zur Eignungsprüfung ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck und den zugehörigen Nachweisen schriftlich bei der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen zu stellen.
- Die Steuerberaterkammer prüft, ob die Angaben vollständig und richtig sind, falls erforderlich, holt sie weitere Erkundigungen ein.
- Über die Zulassung zur Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Eignungsprüfung
- Termin, Ort und Näheres zum Ablauf der Prüfung werden in einer schriftlichen Ladung mitgeteilt.
- Die schriftliche Prüfung erfolgt an zwei aufeinanderfolgenden Tagen und beinhaltet zwei Arbeiten.
- Über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ergeht ein schriftlicher Bescheid – gegebenenfalls verbunden mit der Ladung zur mündlichen Prüfung.
- Das Ergebnis wird ausschließlich schriftlich mitgeteilt, von telefonischen oder mündlichen Nachfragen ist abzusehen.
- Wird die mündliche Prüfung ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden; andernfalls wird ein Nachholtermin festgelegt.
- Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen stellt eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung aus, mit der die Bestellung durch die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen beantragt werden kann.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis der Staatsangehörigkeit
- Prüfungszeugnisse, Diplome, Befähigungsnachweise, Urkunden und sonstige Bescheinigungen (Abschriften / Kopien nur mit amtlicher Beglaubigung)
- Lebenslauf
- Foto
Frist/Dauer
Antrag auf Zulassung: bis Ende April eines jeden Jahres
Kosten
- für die verbindliche Auskunft (Zulassungsvoraussetzungen): EUR 200,00
- für den Zulassungsantrag: EUR 200,00
Prüfungsgebühr
- EUR 1.000
Hinweise:
- Sollten Sie die Prüfungsgebühr nicht rechtzeitig zahlen, gilt dies als Verzicht auf die Prüfungszulassung.
- Bei Rücktritt vor Ablauf der Zahlungsfrist entfällt die Prüfungsgebühr, treten Sie vor Abschluss der letzten Aufsichtsarbeit zurück, wird Ihnen die Prüfungsgebühr zur Hälfte erstattet (EUR 500,00)
Rechtsgrundlage
- § 37a Abs. 2 bis 5 und 37b Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Prüfung in Sonderfällen
- § 38a StBerG – Verbindliche Auskunft
- § 39 StBerG – Gebühren für Zulassung, Prüfung und verbindliche Auskunft
- §§ 1, 4, 5 Abs. 2 Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) – Zulassungsverfahren
- §§ 6, 7 DVStB – Prüfungszulassung, verbindliche Auskunft
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
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