Veränderungsmitteilung an die Arbeitsagentur senden
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Bürgergeld erhalten, sind Sie verpflichtet, Ihrer zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen Ihrer persönlichen Daten und Verhältnissen mitzuteilen.
Hinweis: Sollten Sie Arbeitslosengeld und Bürgergeld erhalten (als sogenannter "Aufstocker*), müssen Sie sowohl der Agentur für Arbeit als auch dem Jobcenter die Änderungen mitteilen.
Nutzen Sie dafür unsere Online-Angebote.
Dazu müssen Sie sich anmelden. Haben Sie kein Benutzerkonto bei der Bundesagentur für Arbeit, können Sie ein Benutzerkonto anlegen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Bundesagentur für Arbeit
Voraussetzungen
Sie müssen der zuständigen Stelle sofort mitteilen, wenn sich Änderungen in Ihrem Leben, zu Ihrer Wohnung, zu Ihrem Einkommen, zu Ihrer Beschäftigung oder Selbständigkeit, zu Ihrem Familienstand ergeben.
Hinweise:
- Bei Aufnahme einer Beschäftigung sollten Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer verlassen, sie würden die Mitteilung übernehmen. Hierzu sind Sie ausschließlich selbst verpflichtet.
- Beziehen Sie Bürgergeld müssen Sie vor Abschluss eines Mietvertrages die Zusicherung Ihres Jobcenters zur Übernahme der Aufwendungen für die Unterkunft einholen.
Verfahrensablauf
- Die Mitteilung kann persönlich, schriftlich oder telefonisch sowie über das Internet erfolgen. Falls Sie sich telefonisch melden, reichen Sie bitte die schriftliche Mitteilung nach.
- Reichen Sie das ausgefüllte Formular bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur bzw. Ihrem zuständigen Jobcenter ein. Sie erhalten einen neuen Leistungsbescheid, wenn sich Änderungen auf Grund Ihrer Mitteilung ergeben.
Erforderliche Unterlagen
- Veränderungsmitteilung
- gegebenenfalls Nachweise zu den Änderungen
Frist/Dauer
Mitteilung: unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 60 bis 67 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) – Mitwirkung des Leistungsberechtigten
- § 56 bis 62 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) – Mitwirkungspflichten
- § 309 bis 319 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) – Meldepflichten, Anzeige- und Bescheinigungspflichten, Auskunftspflichten
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 06.06.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.