Namensänderung des Hundehalters mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ändert sich der Name des Hundehalters, ist der zuständigen Behörde der neue Name mitzuteilen.
Zuständige Stelle
Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Voraussetzungen
Ihr Name hat sich, zum Beispiel nach einer Eheschließung, Begründung einer Lebenspartnerschaft oder einer Scheidung, geändert.
Verfahrensablauf
Sie können Ihren neuen Namen meist formlos persönlich, schriftlich oder telefonisch mit Angabe des alten Namens und des Kassenzeichens des Hundesteuerbescheides bekannt geben.
Erforderliche Unterlagen
Ein Nachweis für die Namensänderung wird üblicherweise nicht verlangt. Gegebenenfalls kann allerdings eine Bescheinigung über die Namensänderung (Kopie) verlangt werden.
Frist/Dauer
keine
Die Mitteilung über die Änderung des Namens sollte jedoch unverzüglich erfolgen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) i. V. m. § 90 Absatz 1 Abgabenordnung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 08.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.