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Rentenversicherung, Adressänderung mitteilen

Allgemeine Informationen

Der Rentenversicherung müssen Sie jede Änderung Ihrer Adresse mitteilen.

Wenn Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, übernimmt das Ihr Arbeitgeber* für Sie. Wenn Sie wegen des Bezuges von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) in der Rentenversicherung versichert sind, teilt der für Sie zuständige Leistungsträger Ihre neue Adresse der Rentenversicherung mit. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrem Leistungsträger (zum Beispiel der Agentur für Arbeit) Ihre neue Adresse mitgeteilt haben.

  • Wenn Sie selbstständig, zu Hause oder arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld sind, müssen Sie die Mitteilung der Namensänderung selbst vornehmen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Rentenversicherung.
  • Wenn Sie bereits Rente beziehen, verweisen wir auf den entsprechenden Link unter Weiterführende Informationen.

Zuständige Stelle

Deutsche Rentenversicherung

–> Suche nach dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger
   Deutsche Rentenversicherung

Voraussetzungen

keine

Verfahrensablauf

  • Die Mitteilung an Ihre Rentenversicherung können Sie persönlich oder schriftlich (formlos) erledigen.
  • Geben Sie dabei bitte auch Ihre alte Adresse und Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie beispielsweise auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
  • Sollte sich mit Ihrem Umzug auch Ihre Bankverbindung geändert haben, teilen Sie dies bitte ebenfalls unverzüglich der Rentenversicherung mit.

Hinweis: Wenn Sie bereits eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug insbesondere in den beiden folgenden Fällen auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit Ihrer zuständigen Geschäftsstelle auf, um sich beraten zu lassen:

  • Umzug ins Ausland (jede Rentenart)
  • Umzug von den alten in die neuen Bundesländer (nur bei Rente wegen Todes-, Erziehungs-, Waisen- Witwen- und Witwerrenten)

Erforderliche Unterlagen

keine

Frist/Dauer

keine

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024

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