Rentenversicherung, Adressänderung mitteilen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Der Rentenversicherung müssen Sie jede Änderung Ihrer Adresse mitteilen.
Wenn Sie sich in einem Beschäftigungsverhältnis befinden, übernimmt das Ihr Arbeitgeber* für Sie. Wenn Sie wegen des Bezuges von Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld oder Bürgergeld) in der Rentenversicherung versichert sind, teilt der für Sie zuständige Leistungsträger Ihre neue Adresse der Rentenversicherung mit. Voraussetzung dafür ist, dass Sie Ihrem Arbeitgeber beziehungsweise Ihrem Leistungsträger (zum Beispiel der Agentur für Arbeit) Ihre neue Adresse mitgeteilt haben.
- Wenn Sie selbstständig, zu Hause oder arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld sind, müssen Sie die Mitteilung der Namensänderung selbst vornehmen. Wenden Sie sich in diesem Fall bitte direkt an die Rentenversicherung.
- Wenn Sie bereits Rente beziehen, verweisen wir auf den entsprechenden Link unter Weiterführende Informationen.
Zuständige Stelle
Deutsche Rentenversicherung
–> Suche nach dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger
Deutsche Rentenversicherung
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Die Mitteilung an Ihre Rentenversicherung können Sie persönlich oder schriftlich (formlos) erledigen.
- Geben Sie dabei bitte auch Ihre alte Adresse und Ihre Versicherungsnummer an. Diese finden Sie beispielsweise auf Ihrem Sozialversicherungsausweis.
- Sollte sich mit Ihrem Umzug auch Ihre Bankverbindung geändert haben, teilen Sie dies bitte ebenfalls unverzüglich der Rentenversicherung mit.
Hinweis: Wenn Sie bereits eine Rente beziehen, kann sich ein Umzug insbesondere in den beiden folgenden Fällen auf Ihre Rentenhöhe auswirken. Nehmen Sie deshalb rechtzeitig Kontakt mit Ihrer zuständigen Geschäftsstelle auf, um sich beraten zu lassen:
- Umzug ins Ausland (jede Rentenart)
- Umzug von den alten in die neuen Bundesländer (nur bei Rente wegen Todes-, Erziehungs-, Waisen- Witwen- und Witwerrenten)
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 280 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) - Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
- § 196 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) - Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 16.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.