Schutzrechtsverfahren (Patente, Marken), Beschwerde einlegen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Gegen Beschlüsse in Schutzrechtsverfahren können Sie Beschwerde einlegen – beispielsweise, wenn ein Patent im Prüfungsverfahren zurückgewiesen wurde. Ihre Beschwerde reichen Sie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
Zuständige Stelle
Deutsches Patent- und Markenamt
Voraussetzungen
Sie haben einen Beschluss in einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) über die Erteilung oder Zurückweisung eines Patents, Gebrauchsmusters, einer Marke oder eines Designs erhalten und möchten dagegen Beschwerde einlegen.
Verfahrensablauf
- Legen Sie schriftlich formlos Beschwerde beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ein.
- Die Beschwerde ist auch online möglich, dazu sind jedoch gewisse Bedingungen einzuhalten.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) entscheidet, ob Ihrer Beschwerde stattgegeben wird.
- Kann Ihrer Beschwerde nicht stattgegeben werden, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) diese an das Bundespatentgericht weiter.
Verfahren vor dem Bundespatentgericht
- Im Bundespatentgericht wird eine Akte zum Beschwerdeverfahren angelegt, an den Beschwerdesenat übergeben und als Grundlage für dessen Entscheidungen verwendet.
- Alle am Verfahren Beteiligten können sich äußern.
- Die Entscheidung des Beschwerdesenats wird als Beschluss schriftlich bekannt gegeben.
- Entscheidet der Beschwerdesenat zu Ihren Ungunsten und möchten Sie gegen diesen Beschluss vorgehen, können Sie sich in nächster Instanz an den Bundesgerichtshof wenden.
Hinweis: In der Regel wird das Beschwerdeverfahren schriftlich geführt. Mündliche Anhörungen sind die Ausnahme und finden nur statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt, Beweise erhoben werden müssen oder das Gericht eine mündliche Anhörung für sachdienlich hält.
Allerdings werden die meisten Entscheidungen aufgrund mündlicher Verhandlungen gefällt.
Anwaltszwang besteht nicht, es ist jedoch in vielen Fällen ratsam, einen Patent- oder Rechtsanwalt beziehungsweise eine Patent- oder Rechtsanwältin hinzuzuziehen.
Im Internetportal der Patentanwaltskammer können Sie gezielt nach einem Patentanwalt oder einer Patentanwältin in Ihrer Nähe suchen. Kontakt zu Anwälten und Anwältinnen erhalten Sie auch über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.
Erforderliche Unterlagen
Frist/Dauer
In einem Schutzrechtsverfahren haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses bei der Prüfungsstelle Beschwerde einzulegen.
Kosten
unterschiedlich
Hinweis: Je nachdem, gegen welchen Beschluss Sie Beschwerde einlegen, fallen unterschiedlich hohe Gebühren an. Weitere Informationen entnehmen Sie der Rechtsmittelbelehrung, die jedem Beschluss des Patent- und Markenamtes beiliegt. Darüber hinaus kann das Patentgericht auch entscheiden, dass einer der Beteiligten die Verfahrenskosten ganz oder teilweise übernehmen muss.
Rechtsgrundlage
- §§ 73 bis 80 Patentgesetz (PatG)
- §§ 66 bis 71 Markengesetz (MarkenG)
- § 23 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG)
- § 18 Gebrauchsmustergesetz (GebrMG)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
Zuständige Dienststelle
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