Aufnahme eines minderjährigen Kindes in Adoptionspflege
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Adoptionspflege ist eine Art Zwischenstufe auf dem Weg zur Adoption und dient der Annäherung von Kind und Annehmenden und der Integration in die Familie. Sie beginnt mit dem Tag, an dem Sie als künftige Adoptiveltern das Kind bei sich aufnehmen und endet, wenn das Familiengericht die Adoption ausspricht und der Beschluss rechtskräftig wird.
Die Adoptionspflege ist gesetzlich vorgeschrieben. In der Regel ist von einem Jahr auszugehen. Je nach Alter des Kindes kann sich die Adoptionspflegezeit verlängern.
Zuständige Stelle
Adoptionsvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen:
Voraussetzungen
- Sie sind nach Prüfung der Adoptionsvermittlungsstelle als Adoptiveltern geeignet.
- Nach Meinung der Adoptionsvermittlungsstelle (und unter Umständen der leiblichen Eltern) sind Sie die am ehesten geeigneten Adoptiveltern für das jeweilige Kind.
- Sie haben die Absicht, das Kind zu adoptieren. Die Zeit der Adoptionspflege ist keine unverbindliche Probezeit.
- Es ist zu erwarten, dass ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.
Verfahrensablauf
- Nachdem Sie sich erfolgreich bei der Adoptionsvermittlungsstelle beworben haben, erhalten Sie einen Vorschlag mit allen bekannten Informationen über das Kind und seine Herkunftsfamilie. Sie können sich dann in Ruhe entscheiden, ob Sie das Kind kennenlernen wollen.
- Wenn Sie das Kind kennenlernen möchten, organisiert die Vermittlungsstelle erste Kontakte unter Begleitung der Adoptionsfachkraft. Dann beginnt die Phase des gegenseitigen Kennenlernens.
- Zeichnet sich ab, dass die Kontaktanbahnung gelingt, können Sie das Kind anschließend mit dem Ziel der Adoption bei sich aufnehmen. Zu diesem Zeitpunkt beginnt die Adoptionspflege.
- Die gesetzliche Vertretung des Kindes liegt in dieser Zeit in der Regel beim Jugendamt. Auch während dieser Phase berät und betreut Sie die Adoptionsvermittlungsstelle in allen Fragen, die das Kind betreffen.
- Sobald die elterlichen Einwilligungen beim Familiengericht eingegangen sind und das Kind mit dem Ziel der Adoption in Ihrem Haushalt lebt, sind Sie vorrangig unterhaltspflichtig.
- Im Laufe der Adoptionspflegezeit können Sie einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Familiengericht einreichen. Wenn das Kind älter als 14 Jahre ist, muss es zusätzlich selbst in die Adoption einwilligen. Für ein Kind unter 14 Jahren erteilt sein gesetzlicher Vertreter die Einwilligung.
- Nach Ablauf der Adoptionspflegezeit entscheidet das Gericht über den Adoptionsantrag.
Hinweis: Bereits in der Adoptionspflegezeit können Sie
- das Kind bei Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung mitversichern,
- Kindergeld und Elternzeit beantragen und
- renten- und steuerrechtliche Auswirkungen für sich in Anspruch nehmen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Probezeit
- § 1751 BGB – Wirkung der elterlichen Einwilligung, Verpflichtung zum Unterhalt
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.