Ersatzschule, staatliche Finanzhilfe beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Beantragung von Zuschüssen für Ersatzschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft und Verordnung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft
Eine als Ersatzschule genehmigte Schule in freier Trägerschaft kann auf Antrag Zuschüsse des Freistaates Sachsen pro Schüler und Schülerin (Schülerausgabensatz) erhalten. Der Zuschuss wird für jeden Schüler und jede Schülerin eines Bildungsgangs (Schülerausgabensatz) gewährt. Er setzt sich aus folgenden Teilbeträgen je Schüler beziehungsweise Schülerin zusammen:
- Personalausgaben für Lehrkräfte
- Personalausgaben für pädagogische Fachkräfte an allgemeinbildenden Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Sehen, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung oder emotionale und soziale Entwicklung
- Sachausgaben
Der voraussichtliche Gesamtbetrag des laufenden Zuschusses für das Schuljahr wird in zwölf Teilen monatlich im Voraus ausgezahlt (Abschläge).
Während der ersten drei Jahre (Wartefrist) erhält der Schulträger 40 Prozent des Schülerausgabensatzes. Diese Auszahlungen werden zusammenfasst und nach Ablauf der Wartefrist in drei gleichgroßen Beträgen auf drei Jahre verteilt nochmals ausgezahlt (weitere 40 Prozent), soweit die Schule über die Wartefrist hinaus betrieben wird.
Erhöhung des Zuschusses bei allgemeinbildenden Förderschulen
Ein Schülerausgabensatz wird für jeden Schüler und jede Schülerin gewährt, der oder die an der Schule beschult wird. Für einen Schüler oder eine Schülerin mit Schwerstmehrfachbehinderung einer allgemein bildenden Förderschule erhöht sich der zu gewährende Betrag um 100 Prozent.
Die für das Schuljahr gültigen Schülerausgabensätze werden auf dem Sächsischen Bildungsserver veröffentlicht.
Verringerung des Zuschusses
Der Zuschuss verringert sich, wenn
- die Ersatzschule im Gebiet eines öffentlichen Schulträgers die einzige Schule dieser Schulart ist und die Mitwirkung des Freistaates Sachsen an deren Unterhaltung widerrufen worden ist und
- wenn die Schule von einem öffentlichen Schulträger bezuschusst wird.
Die staatliche Finanzhilfe verringert sich in diesem Fall um die Höhe des unmittelbaren oder mittelbaren Zuschusses und anderer geldwerter Leistungen des öffentlichen Schulträgers. Erfolgt die Bezuschussung während der Wartefrist, verlängert sich die Wartefrist um die Dauer der Bezuschussung durch den öffentlichen Schulträger.
Keine Zuschussleistung
Aufgrund anderweitiger Finanzierung werden Zuschüsse nicht geleistet
- für Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
- für Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes, mit Ausnahme eines Investitionszuschusses
- wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt.
Zuständige Stelle
Landesamt für Schule und Bildung, Standort Bautzen
Voraussetzungen
- Die Ersatzschule muss auf gemeinnütziger Grundlage arbeiten.
- Innerhalb der Wartefrist müssen die Genehmigungsvoraussetzungen durchgängig vorgelegen haben und der Schulbetrieb darf nicht unterbrochen worden sein. Andernfalls verlängert sich die Wartefrist um den entsprechenden Zeitraum.
Hinweis: Das Landesamt für Schule und Bildung kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel von der Wartefrist absehen, wenn durch die Aufnahme des Schulbetriebs der Ersatzschule eine entsprechende Schule in öffentlicher Trägerschaft nicht eingerichtet wird.
Verfahrensablauf
- Um den finanziellen Zuschuss zu erhalten, müssen Sie ihn beim Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung beantragen.
- Das Landesamt für Schule und Bildung überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und gewährt, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, den staatlichen Zuschuss.
- Falls erforderlich, kann die zuständige Stelle fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern.
Erforderliche Unterlagen
Beantragung des Zuschusses
- Genehmigungsbescheid der Ersatzschule
- Angaben über die Zahl der Schüler und Schülerinnen je Klasse und Kurs im laufenden Schuljahr
- Angaben über die Anzahl der Schüler und Schülerinnen, für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt
- Nachweis der Gemeinnützigkeit
Bei den Angaben über die Zahl der Schüler und Schülerinnen müssen Sie jene Schüler und Schülerinnen gesondert auflisten,
- für die eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt,
- die an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme der Bundesagentur für Arbeit teilnehmen,
- die mit durch die Schulaufsichtsbehörde festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde inklusiv unterrichtet werden.
Den Formularen über die Schülerzahlen fügen Sie bitte Nachweise über die gebildeten
- Klassen, Kurse und Gruppen
- nach Klassenstufen und Jahrgangsstufen unter Angabe der jeweiligen Zahl der Schüler und Schülerinnen an.
Frist/Dauer
Antragsfristen
Den Antrag auf erstmalige Finanzierung kann zeitgleich mit dem Genehmigungsantrag gestellt werden, spätestens jedoch am 19.10. des Schuljahres, in dem der Schulbetrieb aufgenommen wird. Weitere Anträge auf staatliche Finanzhilfe müssen Sie bis zum 19.10. des Schuljahres stellen, für das der Zuschuss gewährt werden soll.
Der Zuschuss wird jeweils für die Dauer eines Schuljahres rückwirkend bewilligt. Es werden monatliche Abschläge geleistet.
Stichtagsmeldungen der Zahlen der Schüler und Schülerinnen
Damit die Gesamtsumme des Zuschusses bestimmt werden kann, müssen Sie als Schulträger die Zahlen der Schüler und Schülerinnen mit Stichtag 10.10. spätestens am 24.10. schriftlich mitteilen.
Wenn Sie Schulträger einer berufsbildenden Schule oder einer berufsbildenden Förderschule sind, müssen Sie die Zahlen der Schüler und Schülerinnen zusätzlich mit Stichtag 04.04. spätestens am 18.04. vorlegen.
Bewilligungsbescheid
Die zuständige Stelle entscheidet spätestens im Oktober auf Grundlage des Durchschnitts der zu den Stichtagen gemeldeten Zahlen der Schüler und Schülerinnen über die Bewilligung des Zuschusses.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Sächsisches Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung – SächsFrTrSchulVO)
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft (Zuschussverordnung – ZuschussVO)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 13.08.2024
Zuständige Dienststelle
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