Adoption Minderjähriger, Entscheidung durch das Familiengericht
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Eine Adoption wird erst rechtsgültig, wenn das Familiengericht darüber entschieden hat. Dies geschieht in der Regel nach Ablauf der Adoptionspflegezeit. Die Aufgaben des Familiengerichts in Adoptionsangelegenheiten nimmt das Amtsgericht wahr.
Hinweis: Das Familiengericht, bei dem Sie Ihren Adoptionsantrag eingereicht haben, bleibt auch dann zuständig, wenn Sie während des Verfahrens Ihren gewöhnlichen Aufenthalt wechseln sollten.
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Sie haben sich erfolgreich bei einer Adoptionsvermittlungsstelle beworben und schließlich ein Kind in Adoptionspflege mit dem Ziel der Adoption in Ihren Haushalt aufgenommen.
Um die Adoption abschließend vorzunehmen, müssen folgende rechtliche Aspekte erfüllt sein:
- die Adoption dient dem Kindeswohl
- es ist zu erwarten, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht
- die Adoptionspflegezeit verläuft erfolgreich
- Interessen von leiblichen Kindern der Adoptiveltern stehen der Adoption nicht entgegen
- die Voraussetzungen für das Alter der Adoptiveltern sind erfüllt:
- Ehepaar/Lebenspartnerschaft: einer* über 25 Jahre, der andere über 21
- unverheiratete Personen: über 25 Jahre
- bei Stiefkindadoption: der annehmende Ehe- oder Lebenspartner kann das Kind des anderen annehmen, wenn sie oder er das 21. Lebensjahr vollendet hat
- bei Kindern über 14 Jahren müssen die Einwilligung des Kindes und die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegen
- bei Kindern unter 14 Jahren muss die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegen
- die Einwilligung der leiblichen Eltern liegt vor (in besonderen Fällen kann das Gericht die Einwilligung der Eltern ersetzen)
- bei der Adoption eines Kindes des Ehe- oder Lebenspartners (Stiefkindadoption) ist die Einwilligung des Ehe- oder Lebenspartners erforderlich
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
- Wenn Sie die Adoption vornehmen wollen, müssen Sie als Adoptiveltern oder der von Ihnen bevollmächtigte Notar einen notariell beurkundeten Adoptionsantrag beim Familiengericht einreichen.
- Das Familiengericht prüft alle Unterlagen, beteiligt unter anderem die Adoptionsvermittlungsstelle und entscheidet über die Adoption.
- Das Gericht spricht die Annahme des Kindes durch Beschluss aus. Sobald Sie den Beschluss erhalten haben, wird die Adoption rechtsgültig und unwiderruflich. Das Kind hat die gleichen Rechte wie ein leibliches Kind und erhält Ihren Familiennamen.
Erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Adoptionsantrag
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des über 14-jährigen Kindes mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters beziehungsweise
- notariell beurkundete Einwilligungserklärung des gesetzlichen Vertreters zum Adoptionsantrag für ein unter 14-jähriges Kind und
- notariell beurkundete Einwilligungserklärungen der leiblichen Eltern
- Nachweise über Verdienst, Vermögen, Schulden
- Identitätsnachweise (Personalausweis / Reisepass)
- polizeiliche Führungszeugnisse
- Geburtsurkunden
- Meldebescheinigungen
- Gesundheitszeugnisse/ärztliche Bescheinigungen
- Eheurkunde/Lebenspartnerschaftsurkunde
- fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle
- Anhörung/Beteiligung des Jugendamtes, falls es keine fachlichen Äußerungen abgegeben hat.
Frist/Dauer
keine
Kosten
- Gebühren für die notarielle Beurkundung des Adoptionsantrags
- Auslagen für die Ausstellung der sonstigen erforderlichen Unterlagen
Rechtsgrundlage
- §§ 186 bis 199 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Adoptionssachen
- § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Zulässigkeit der Annahme
- § 1752 BGB – Beschluss, Antrag
Freigabevermerk
Sächsisches Landesjugendamt. 19.11.2024
Zuständige Dienststelle
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