Geburtsanzeige durch öffentliche oder private Kliniken und Einrichtungen
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Anzeige der Geburt nach § 20 Personenstandsgesetz (PStG), Anzeige durch Einrichtungen
Bei einer Geburt in einem städtischen Krankenhaus, einem Kreiskrankenhaus, einer Universitätsklinik oder in einer anderen öffentlichen Einrichtung können Sie alle zur Anzeige der Geburt erforderlichen Schritte im Krankenhaus in die Wege leiten und müssen nicht zusätzlich das Standesamt aufsuchen. Hier trifft die Verpflichtung zur Anzeige den Träger der Einrichtung.
Ansprechstelle
die Geburtsklinik
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Händigen Sie der Klinik die Unterlagen aus, die zur Anzeige der Geburt beim Standesamt erforderlich sind.
- Die Geburtsanzeige füllen Sie im Krankenhaus aus, Sie tragen dort auch den Familiennamen und den oder die Vornamen des Kindes ein.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Hebamme / des Entbindungspflegers oder des Arztes / der Ärztin über die Geburt
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern (oder ein anerkannter Passersatz)
Zusätzliche Nachweise
wenn die Eltern miteinander verheiratet sind:
- Geburtsurkunden und Eheurkunde der Eltern oder
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister
wenn die Mutter ledig ist:
- Geburtsurkunde der Mutter
falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde oder vor der Beurkundung der Geburt anerkannt werden soll:
- Erklärung über die Vaterschaftsanerkennung/beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung des Vaters
- beglaubigte Abschrift der Zustimmungserklärung der Mutter
- Geburtsurkunde des Vaters
- Sorgeerklärung, sofern vorhanden
- wenn die Mutter geschieden oder verwitwet ist:
- beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister oder
- Geburtsurkunde und Eheurkunde der Mutter und Scheidungsurteil beziehungsweise Sterbeurkunde
- bei ausländischen Eltern:
- Nachweis über den Aufenthaltstitel, um den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit für das Kind nachzuweisen
Hinweis: Das Standesamt kann weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zum Nachweis von Angaben erforderlich ist.
Frist/Dauer
- Anzeige der Geburt durch die Klinik: innerhalb einer Woche
Hinweis: Stehen Vornamen oder Familienname des Kindes bei der Anzeige der Geburt noch nicht fest, müssen Sie diese dem Standesamt innerhalb eines Monats nachmelden.
Kosten
- Geburtsbescheinigung der Klinik: gebührenfrei
- Geburtsanzeige: kosten- und gebührenfrei
- Urkunden: EUR 15,00 (bei gleichzeitiger Beantragung jede weitere der gleichen Art EUR 7,00)
- Urkunden zur Vorlage bei der Rentenversicherung, zur Beantragung von Eltern- oder Kindergeld, Mutterschaftshilfe o.ä.: gebührenfrei
Rechtsgrundlage
- § 18 Personenstandsgesetz (PStG) – Anzeige der Geburt
- § 20 PStG – Anzeige durch Einrichtung
- § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV) – Nachweise bei Anzeige der Geburt
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
- § 64 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) – Gebührenfreiheit
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.12.2021
Zuständige Dienststelle
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