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Ersatzschule, staatliche Anerkennung beantragen

Allgemeine Informationen

Anerkennung von Ersatzschulen gemäß Sächsischem Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft sowie Sächsische Freie-Träger-Schulverordnung

Eine genehmigte Ersatzschule kann nach drei Jahren ununterbrochenen Betriebes den Antrag auf staatliche Anerkennung stellen. Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule das Recht, Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Die Schulaufsichtsbehörde bestimmt dabei die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse.

Zuständige Stelle

Landesamt für Schule und Bildung, Standort Bautzen

Voraussetzungen

Ihre Schule muss dauerhaft jene Anforderungen erfüllen, die auch an entsprechende Schulen in öffentlicher Trägerschaft gestellt werden. Ob die Anforderungen erfüllt sind, kann das Landesamt für Schule und Bildung unter anderem durch Hospitationen überprüfen.

  • Allgemeinbildende Ersatzschulen müssen mindestens drei Jahre ununterbrochen in Betrieb gewesen sein, damit sie anerkannt werden können.
  • Eine Ausnahme gilt für berufsbildende Ersatzschulen mit ein- oder zweijährigen Bildungsgängen. Diese Ersatzschulen können anerkannt werden, wenn ein Schülerjahrgang den Bildungsgang durchlaufen hat und dabei mindestens 80 Prozent der zur Prüfung zugelassenen Schüler und Schülerinnen die Abschlussprüfung für Schulfremde bestanden haben.
  • Eine weitere Ausnahme gilt für Ersatzschulen, die als Berufsschule geführt werden, diese können frühestens sechs Monate vor Ablauf der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den jeweiligen Bildungsgang festgelegten Ausbildungsdauer anerkannt werden.
  • Für Oberschulen und Gemeinschaftsschulen, die aus bestehenden und bereits anerkannten Schulen durch Schulartänderung hervorgehen, gibt es die Möglichkeit, die bestehende Anerkennung auch nach Schulartänderung für die entsprechende Schulstufe aufrechtzuerhalten.

Verfahrensablauf

Bei allen Fragen zum Ablauf des Anerkennungsverfahrens können Sie sich an den Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung wenden.

  • Für das Anerkennungsverfahren ist es erforderlich, dass Sie alle Antragsunterlagen in zweifacher Ausführung einreichen.
  • Der Standort Bautzen des Landesamtes für Schule und Bildung überprüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Antragsunterlagen und verleiht, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Anerkennung als Ersatzschule.
  • Falls erforderlich kann das Landesamt für Schule und Bildung fehlende oder fehlerhafte Unterlagen nachfordern.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Anerkennung einer Ersatzschule
  • Darstellung der Schülerzahlentwicklung, gegliedert nach Schülerjahrgängen
  • Übersichten:
    • angestellte Lehrkräfte und Honorarkräfte
    • Beschäftigungsumfang für jede Lehrkraft
    • Anzahl, Umfang und Inhalt der von den Lehrkräften absolvierten Fortbildungen
  • Nachweis über die Umsetzung der Stundentafeln der jeweiligen Schulart und des jeweiligen Bildungsganges (bei berufsbildenden Schulen: einschließlich der Umsetzung der Praktikumsvorgaben)
  • Darstellung über die Entwicklung der sächlichen Ausstattung, einschließlich der Unterrichtsmittel (Wie hat sich die Ausstattung der Unterrichtsräume und der Lehrmittel seit Einrichtung der Schule geändert, was ist hinzugekommen, was wurde abgeschafft?)
  • falls in der Genehmigung der Ersatzschule Abweichungen von den Regelungen einer entsprechenden öffentlichen Schule oder eine besondere pädagogische Konzeption zugrunde lagen: Selbstevaluation zum Stand der Entwicklung der pädagogischen Konzeption
  • Erklärung des Schulträgers darüber, dass ihm bekannt ist, dass für die Anerkennung der Ersatzschule die für die Schulart und den Bildungsgang der entsprechenden öffentlichen Schule geltenden Regelungen einzuhalten sind (Aufnahme und Versetzung von Schülern und Schülerinnen, Prüfungen, Zeugniserteilung einschließlich Erwerb der Abschlüsse)
  • Führungszeugnisse (Vorlage erst nach Aufforderung durch das Landesamt für Schule und Bildung)

Frist/Dauer

  • Antragstellung: bis 30.09. des Kalenderjahres vor dem Jahr der gewünschten Anerkennung

Hinweis: Die Anerkennung kann nur für den Beginn eines Schuljahres beantragt werden.

Kosten

  • Verfahrensgebühr
  • gegebenfalls weitere Kosten für erforderliche Unterlagen oder Gutachten

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Kultus. 28.06.2024

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