Elektronische Gesundheitskarte (eGK), Meldung von Änderungen an die Krankenkasse
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ändert sich Ihr Name, Ihre Adresse oder der Familienstand, so müssen Sie dieses unverzüglich Ihrer zuständigen Krankenkasse bekannt geben. Sie erhalten daraufhin eine neue elektronische Gesundheitskarte (eGK). Bis zum Erhalt der neuen Gesundheitskarte behält die alte ihre Gültigkeit.
Ansprechstelle
Gesetzliche Krankenversicherung (Krankenkasse)
–> Krankenkassenliste
Datenbank des GKV-Spitzenverbandes
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
- Reichen Sie eine formlose Mitteilung bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Einige Krankenkassen bieten auch Online-Formulare im Internet an. Erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrer zuständigen Krankenkasse. Verfügt Ihre Krankenkasse über eine Online-Geschäftsstelle, können Sie auch dort die betreffenden Änderungen übermitteln.
Erforderliche Unterlagen
keine
Frist/Dauer
Meldung: unverzüglich
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 206 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) – Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 22.03.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.