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Gaststättengewerbe anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)

Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen.

In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.

Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig

  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und / oder
  • zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen und
  • der Betrieb allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.

Wenn bei juristischen Personen oder nicht-rechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.

Hinweis: Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs.1 SächsGastG erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (Gewerbean- oder -ummeldung).

Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG).

Falls Sie als Gewerbetreibender* von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.

Vorübergehendes Gaststättengewerbe

Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständige Stelle

Gewerbebehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Die Anzeige eines gewerblichen Gaststättenbetriebes erfolgt in Verbindung mit der Gewerbean- oder -ummeldung. Sie können den Betrieb persönlich, schriftlich oder elektronisch anzeigen.

Die erforderlichen Formulare stehen in Amt24 zur Verfügung (–> Formulare und weitere Angebote). Vordrucke sind bei der zuständigen Stelle erhältlich.

  • Im Rahmen des Anzeigeverfahrens überprüft die zuständige Stelle Ihre Anzeige und die dazugehörigen Unterlagen und informiert andere Behörden über den Beginn Ihrer gewerbsmäßigen Tätigkeit, und zwar die zuständige Behörde für Bauaufsicht, Lebensmittelüberwachung, Immissionsschutz, Gesundheitsschutz und Jugendschutz.
  • Im Falle vorübergehender Veranstaltungen werden außerdem noch die zuständige Finanzbehörde und die zuständige Behörde der Zollverwaltung informiert.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt Ihnen den Empfang der Anzeige.

Erforderliche Unterlagen

Wenn Sie Alkohol ausschenken wollen, hat die zuständige Stelle nach Erhalt Ihrer Anzeige Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit zu überprüfen. Zeitgleich mit der Anzeige müssen Sie deshalb in der Regel folgende Unterlagen vorlegen:

Hinweis: Dies gilt auch bei einer vergleichbaren nicht selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person beziehungsweise als Stellvertreter oder Stellvertreterin einer natürlichen Person.

  • Nachweis der Identität (Personalausweis oder Reisepass)
  • für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten: zusätzlich Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt
  • Nachweis über das beantragte Führungszeugnis
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Insolvenzgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
  • Nachweis über die beantragte Auskunft aus dem vom Vollstreckungsgericht zu führenden Register bzw. die Auskunft
  • Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes

bei juristischen Personen (zusätzlich):

  • Auszug aus dem Handels- oder Vereinsregister
  • Kopie des Gesellschaftsvertrags beziehungsweise der Satzung

Handelt es sich bei der oder dem Anzeigenden um eine juristische Person (beispielsweise AG, GmbH, e. V.), sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person (mit Ausnahme des Führungszeugnisses und der Personalpapiere) als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen (Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder und Vorsitzende) bei der Anzeige vorzulegen.

Frist/Dauer

Anzeige

  • Gaststättengewerbe: mindestens 4 Wochen vor Betriebsaufnahme
  • vorübergehendes Gaststättengewerbe: mindestens 2 Wochen vor Betriebsaufnahme

Kosten

EUR 20,00 bis EUR 115,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 . 12.06.2024

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