Namensfestlegung mit der Heirat
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bestimmung des Ehenamens nach § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch
Die Eheleute können ihre bisherigen Familiennamen beibehalten (getrennte Namensführung) oder bei der Eheschließung oder zu einem späteren Zeitpunkt (es gibt hierfür keine Frist) einen gemeinsamen Familiennamen (Ehename) bestimmen. Für einen Ehenamen kommen die Geburtsnamen oder die Familiennamen, welche die Eheleute zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens tragen, in Betracht.
Die Bestimmung eines Ehenamens ist unwiderruflich.
Ausländische Eheschließende unterliegen grundsätzlich dem Namensrecht ihres Heimatstaates. Hat zumindest eine/r der künftigen Ehepartner oder Ehepartnerinnen seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, so besteht ein Wahlrecht zwischen dem Recht des Staates, dem er oder sie angehört, und dem deutschen Namensrecht.
Tipp: Bei der Bestimmung der Namensführung gibt es viele Möglichkeiten. In manchen Fällen sind aber Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel
- für die Namensführung ausländischer Eheschließender oder
- wenn vor der Eheschließung geborene gemeinsame Kinder vorhanden sind.
Lassen Sie sich daher gerade in diesen Fällen beim Standesamt beraten.
Zuständige Stelle
Standesamt der Gemeinde- oder Stadtverwaltung
Verfahrensablauf
Bei der Eheschließung geben Sie gegenüber der Standesbeamtin oder dem Standesbeamten eine Erklärung ab, welchen Namen Sie und Ihr Ehepartner beziehungsweise Sie und Ihre Ehepartnerin künftig führen wollen.
Erforderliche Unterlagen
Gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass)
Hinweis: Weitere Unterlagen können notwendig sein.
Frist/Dauer
bei Eheschließung
Kosten
- Bestimmung des Ehenamens bei der Heirat: gebührenfrei
- bisherigen Namen beibehalten: gebührenfrei
- Bescheinigung über eine Namensänderung: EUR 15,00
Rechtsgrundlage
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Ehenamen)
- Art. 10 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG) (Erklärung zur Namensführung von Ehegatten)
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 75 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 29.12.2021
Zuständige Dienststelle
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