Fahrzeugverkauf anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer* wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.
Dies gilt nicht nur für den Verkauf eines Fahrzeugs, sondern auch für andere Arten der Fahrzeugveräußerung, zum Beispiel Schenkung oder Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug angemeldet ist oder außer Betrieb gesetzt wurde (zum Beispiel bei einem Verkauf ins Ausland).
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Es genügt, wenn Sie als Halter die Veräußerungsanzeige mit der Post an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde schicken. In der Regel reicht hierfür eine formlose Mitteilung mit den unten genannten Angaben. Hat die Behörde für diese Anzeige allerdings ein Formular eingeführt, müssen Sie dieses verwenden. Erkundigen Sie sich daher, ob die Behörde ein Formular verlangt oder nicht.
Hinweis: Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert das zuständige Finanzamt über den Übergang der Halterpflichten. Die Steuerpflicht wird dann bei Vorliegen einer vollständigen Veräußerungsanzeige beendet. Bitte informieren Sie auch Ihre Haftpflichtversicherung vom Verkauf.
Erforderliche Unterlagen
Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss Folgendes enthalten:
- Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers
- Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Aushändigung der Fahrzeug-Unterlagen
- Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
- amtliche Kennzeichen
- gegebenenfalls Abmeldebestätigung (wenn das Fahrzeug vor dem 01.10.2005 stillgelegt wurde)
Frist/Dauer
Die Veräußerung eines Fahrzeugs müssen Sie unverzüglich der Zulassungsbehörde melden.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 13 Absatz 4 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) – Mitteilungspflichten bei Änderungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 16.08.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.