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Fahrzeugverkauf anzeigen

Allgemeine Informationen

Wenn ein Fahrzeug den Eigentümer* wechselt, ist die Verkäuferin oder der Verkäufer dazu verpflichtet, dies unverzüglich der Zulassungsbehörde mitzuteilen.

Dies gilt nicht nur für den Verkauf eines Fahrzeugs, sondern auch für andere Arten der Fahrzeugveräußerung, zum Beispiel Schenkung oder Rückgabe eines Leasing-Fahrzeugs. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrzeug angemeldet ist oder außer Betrieb gesetzt wurde (zum Beispiel bei einem Verkauf ins Ausland).

Die Mitteilung ist nur dann entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Mitteilungspflichten bereits nachgekommen ist.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Kfz-Zulassungsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Es genügt, wenn Sie als Halter die Veräußerungsanzeige mit der Post an die zuständige Kfz-Zulassungsbehörde schicken. In der Regel reicht hierfür eine formlose Mitteilung mit den unten genannten Angaben. Hat die Behörde für diese Anzeige allerdings ein Formular eingeführt, müssen Sie dieses verwenden. Erkundigen Sie sich daher, ob die Behörde ein Formular verlangt oder nicht.

Hinweis: Die Kfz-Zulassungsbehörde informiert das zuständige Hauptzollamt über den Übergang der Halterpflichten. Die Steuerpflicht wird nach Umschreibung oder Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges beendet. Bitte informieren Sie auch Ihre Haftpflichtversicherung vom Verkauf.

Erforderliche Unterlagen

Die Mitteilung an die Zulassungsbehörde muss Folgendes enthalten:

  • das Kennzeichen des Fahrzeuges
  • Name, Vorname und vollständige Anschrift des Erwerbers
  • Empfangsbestätigung des Erwerbers über die Aushändigung der Fahrzeug-Unterlagen
    • Zulassungsbescheinigungen Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief)
    • amtliche Kennzeichen

Frist/Dauer

Die Veräußerung eines Fahrzeugs müssen Sie unverzüglich der Zulassungsbehörde melden.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung. 21.11.2025

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Ortsauswahl

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