Heilberuf: Aufnahme, Änderung oder Aufgabe einer selbstständigen Tätigkeit anzeigen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie sich in einem der nachstehenden Heilberufe niederlassen wollen, müssen Sie die Aufnahme Ihrer Tätigkeit nach dem sächsischen Gesundheitsdienstegesetz (SächsGDG) dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt anzeigen. Ändern sich personenbezogene Daten, verlegen Sie Ihre Praxis oder geben Sie die Tätigkeit auf, teilen Sie dies dem Gesundheitsamt ebenfalls unverzüglich mit.
Anzeigepflichtig ist die Tätigkeit in diesen Heilberufen:
- Arzt oder Ärztin
- Zahnarzt oder Zahnärztin
- Psychologischer Psychotherapeut oder Psychologische Psychotherapeutin
- Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut oder -therapeutin
- Apotheker oder Apothekerin
- Heilpraktiker oder Heilpraktikerin
- Altenpfleger oder Altenpflegerin
- Diätassistent oder Diätassistentin
- Ergotherapeut oder Ergotherapeutin
- Hebamme oder Entbindungspfleger
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder -krankenpflegerin
- Gesundheits- und Krankenpfleger oder Krankenpflegerin
- Logopäde oder Logopädin
- Masseur und medizinischer Bademeister oder Masseurin und medizinische Bademeisterin
- Notfallsanitäter oder Notfallsanitäterin
- Orthoptist oder Orthoptistin
- Pharmazeutisch-technische/r Assistent oder Assistentin
- Physiotherapeut oder Physiotherapeutin
- Pflegefachmann/-frau
- Podologe oder Podologin
- Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent oder Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin
- Medizinisch-technischer Radiologieassistent oder Medizinisch-technische Radiologieassistentin
- Medizinisch-technischer Assistent oder Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik
- Veterinärmedizinisch-technischer Assistent oder Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder
- als selbstständig tätiger Desinfektor oder selbstständig tätige Desinfektorin
Zuständige Stelle
Gesundheitsamt der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Ihr Beruf entspricht einem der aufgeführten Heilberufe
- Sie möchten eine selbstständige Tätigkeit in diesem Beruf aufnehmen oder sind mit dieser bereits beim Gesundheitsamt gemeldet
Verfahrensablauf
Anzeigen zu Ihrer heilberuflichen Tätigkeit können Sie dem Gesundheitsamt persönlich oder schriftlich übermitteln. Soweit für Ihren Ort verfügbar, nutzen Sie den Online-Dienst in Amt24 (siehe –> Onlineantrag und Formulare).
Sie müssen folgende Angaben machen:
- Name
- Adresse der Niederlassung
- Umfang der Tätigkeit
- Vorlage der Berechtigung zur Ausübung des Berufes und zur Führung der Berufsbezeichnung
Das Gesundheitsamt überprüft Ihre Anzeige.
Bei Aufnahme der Tätigkeit wird Ihnen in der Regel eine Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige und ein Gebührenbescheid erstellt.
Achtung! Gegebenenfalls müssen Sie die Bescheinigung über die Niederlassungsanzeige persönlich abholen. Erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.
Erforderliche Unterlagen
Berufsurkunde (Kopie)
Frist/Dauer
Anzeige: vor Aufnahme der Tätigkeit
Kosten
EUR 5,00 bis EUR 45,00, im Regelfall EUR 25,00
Rechtsgrundlage
- § 4 Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) – Kommunale Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes
- § 10 SächsGDG – Anzeigepflicht, Berufsaufsicht
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Staatsministerium für Kultus, Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 28.09.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.