Umzugskosten als Werbungskosten bei Lohn- und Einkommensteuer
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Die Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen können Sie als Werbungskosten bei der Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen. Sie können den Werbungskostenabzug aber auch bereits während des laufenden Kalenderjahres im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren beantragen.
Als Werbungskosten werden Aufwendungen bezeichnet, die zum Erwerb, zur Sicherung und zum Erhalt der Einnahmen dienen. Sie dürfen von den steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Arbeitslohn) abgezogen werden und mindern so die vom Arbeitgeber* einzubehaltende Lohnsteuer beziehungsweise die vom Finanzamt festzusetzende Einkommensteuer.
Ist ein Wohnungswechsel beruflich veranlasst, so werden die dabei entstandenen Kosten bis zu der Höhe des Betrages als Werbungskosten anerkannt, der einem Bundesbeamten nach dem Bundesumzugskostengesetz und der Auslandsumzugskostenverordnung als Umzugskostenvergütung höchstens gezahlt werden könnte.
Abzugsfähige Aufwendungen
Für den Werbungskostenabzug kommen folgende Aufwendungen in Betracht:
- Reisekosten nach den hierfür geltenden Grundsätzen für Wohnungssuche und -besichtigung sowie für die Umzugsreise selbst, zum Beispiel Fahrtkosten, Mehraufwendungen für Verpflegung in Höhe der gesetzlichen Pauschbeträge und gegebenenfalls sogar Übernachtungskosten
- notwendige Transportkosten (einschließlich Transportversicherung) für die Beförderung des Umzugsgutes, zum Beispiel durch einen Spediteur
- notwendige ortsübliche Maklergebühren für die Vermittlung einer Mietwohnung und einer Garage, nicht aber die beim Grundstückserwerb anfallenden Nebenkosten (zum Beispiel Maklergebühren, Notarkosten und Grundbuchgebühren)
- gegebenenfalls doppelte Mietaufwendungen, wenn der neue Mietvertrag nicht unmittelbar an den vorherigen Mietvertrag anschließt
- Kosten für den umzugsbedingten zusätzlichen (Nachhilfe-)Unterricht der Kinder, zum Beispiel infolge eines Schulwechsels
- Kosten für die Beschaffung (einschließlich Anschluss) eines Kochherdes und von Öfen in Mietwohnungen, wenn ihre Beschaffung beim Bezug der neuen Wohnung notwendig ist, weil sie zum Beispiel vom Vermieter nicht gestellt werden
- sonstige Umzugskosten beispielsweise:
- Kosten für Zeitungsinserate, Telefon und Internet sowie Frankierung
- Gebühren für die Änderung von Personal- und Fahrzeugdokumenten sowie die Anschaffung neuer Kfz-Kennzeichen
- Verpflegungskosten für Umzugshelfer
Pauschbetrag
Anstatt die sonstigen Umzugskosten im Einzelnen nachzuweisen, kann hierfür auch ein Pauschbetrag angesetzt werden.
Höhe des Pauschbetrages für Umzüge innerhalb der BRD, wenn der Umzug nach dem unten genannten Datum beendet wurde:
Umziehende Person
- 31.05.2020: EUR 860,00
- 31.03.2021: EUR 870,00
- 31.03.2022: EUR 886,00
- 29.02.2024: EUR 964,00
Für jede weitere Person, die auch nach dem Umzug zum Haushalt gehört (Ehepartner oder Lebenspartner sowie die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder) erhöht sich der Pauschbetrag:
- nach dem 31.05.2020 um je EUR 573,00
- nach dem 31.03.2020 um je EUR 580,00
- nach dem 31.03.2021 um je EUR 590,00
- nach dem 29.02.2024: um je EUR 643,00
Änderungen des Pauschbetrags
Den vollen Pauschbetrag kann in der Regel nur in Anspruch nehmen, wer vor dem Einladen des Umzugsgutes eine Wohnung hatte und nach dem Umzug wieder eine Wohnung einrichtet. Eine Wohnung erfordert immer mindestens ein Zimmer mit Kochgelegenheit und separater Toilette.
Richtet die Person am neuen Wohnort keine Wohnung ein (zum Beispiel mietet sie nur ein möbliertes Zimmer an) oder hatte sie vor dem Umzug keine Wohnung (zum Beispiel, weil sie noch im Haushalt der Eltern lebte), darf der Pauschbetrag nur anteilig in Anspruch genommen werden. Bei Umzügen nach dem 31. Mai 2020 gilt folgender anteiliger Pauschbetrag:
- nach dem 31.05.2020: EUR 172,00
- nach dem 31.03.2021: EUR 174,00
- nach dem 31.03.2022: EUR 177,00
- nach dem 29.02.2024: EUR 193,00
Der volle Pauschbetrag gilt ausnahmsweise für den Rück-Umzug aus dem Ausland, wenn das Umzugsgut aus Anlass des vorangegangenen beruflichen Auslandseinsatzes untergestellt war.
Ging dem aktuellen Umzug innerhalb von fünf Jahren ein beruflich veranlasster Wohnungswechsel im gleichen Dienst- / Arbeitsverhältnis voraus, kann der Pauschbetrag gegebenenfalls um einen Häufigkeitszuschlag von 50 Prozent erhöht werden. Es muss sich um Umzüge handeln, bei denen davor und danach eine Wohnung vorhanden war beziehungsweise vorhanden ist. Der Häufigkeitszuschlag ist ausgeschlossen, wenn für einen Umzug oder beide Umzüge nur der anteilige Pauschbetrag beansprucht werden kann oder wenn der vorausgegangene Umzug aus Anlass der Einstellung (Aufnahme des Dienst- / Arbeitsverhältnisses) erfolgte.
Ihr Arbeitgeber kann Ihnen auch bestimmte Umzugskosten steuerfrei erstatten. Für Umzugskosten, die Sie steuerfrei erstattet bekommen haben, ist der Werbungskostenabzug aber ausgeschlossen.
Tipp: Ihr steuerlicher Berater und Ihr Finanzamt können Ihnen im Detail Auskunft darüber geben, ob und in welcher Höhe die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Umzug entstandenen Kosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können und welche Besonderheiten es bei Auslandsumzügen zu beachten gilt.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Finanzamt
Voraussetzungen
Der Umzug muss aus beruflichen Gründen erfolgen.
Dies ist beispielsweise der Fall, wenn
- der gesamte Betrieb in einen anderen Ort verlegt wird und der Arbeitnehmer nachzieht,
- ein Arbeitnehmer eine neue Arbeitsstelle in einer anderen Gemeinde findet und dorthin zieht,
- der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen den Umzug fordert (zum Beispiel Bezug oder Räumung einer Dienstwohnung) oder
- sich infolge des Umzugs die tägliche Fahrtzeit zum Arbeitsplatz für Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine Stunde verringert.
Ist der Umzug dagegen nicht beruflich, sondern privat veranlasst, sind die Umzugskosten in der Regel sogenannte Kosten der Lebensführung, die steuerlich nicht abziehbar sind.
Verfahrensablauf
- Sie geben die Ihnen entstandenen Umzugskosten im Abschnitt "Werbungskosten" der Anlage N zur Einkommensteuererklärung beziehungsweise in der Anlage Werbungskosten zum Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag an und legen die berufliche Veranlassung dar (gegebenenfalls auf einem gesonderten Blatt).
- Elektronische Alternative zum Papierformular: Für die papierlose Übermittlung der Einkommensteuererklärung und der Anträge auf Lohnsteuer-Ermäßigung können Sie das kostenlose Angebot des Online-Finanzamts „Mein ELSTER“ oder Angebote anderer Softwarehersteller nutzen.
- Anhand der eingereichten Unterlagen prüft das Finanzamt, ob die Umzugskosten als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
- Kann das Finanzamt dem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen, erteilt es einen Bescheid. Bei Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung ergibt sich der Umfang der berücksichtigten Umzugskosten aus dem Einkommensteuerbescheid.
Bewahren Sie für eventuelle Rückfragen des Finanzamts die Belege über die Umzugskosten auf. Die sonstigen Umzugskosten müssen Sie nicht im Einzelnen angeben und nachweisen, wenn Sie hierfür den Pauschbetrag in Anspruch nehmen.
Erforderliche Unterlagen
- für das Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren: Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung (Hauptvordruck) mit Anlage Werbungskosten
- für die Veranlagung zur Einkommensteuer: Einkommensteuererklärung (Mantelbogen) mit Anlage N
- Belege (gegebenenfalls)
Frist/Dauer
- Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung: bis 30.11. des jeweiligen Kalenderjahres
- Geltendmachung im Rahmen der Einkommensteuererklärung: innerhalb festgelegter Abgabefristen (ab Einkommensteuererklärung 2018 grundsätzlich bis 31.07. des Folgejahres)
- Antragsveranlagung: innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist (spätestens am 31.12. des vierten folgenden Kalenderjahres, zum Beispiel für 2024 spätestens am 31.12.2028)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 3 Nr. 13 und 16 Einkommensteuergesetz (EStG) –Steuerfreie Einnahmen
- § 3c EStG – Werbungskostenabzugsverbot bei steuerfreien Einnahmen
- § 9 EStG – Werbungskosten
- § 12 Nr. 1 EStG – Nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
- § 25 Abs. 3 EStG – Einkommensteuererklärung
- § 39a EStG – Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren
- § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG – Antragsveranlagungen
- § 149 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) – Abgabefrist der (Einkommen-)Steuererklärung
- § 347 ff. AO - Einspruch
- Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG)
- Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
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