Beschwerde über unrichtige Messungen oder Fertigpackungen mit zu wenig Inhalt
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sollten Sie Zweifel an der Richtigkeit einzelner Messungen oder an der Füllmenge von Fertigpackungen haben, wenden Sie sich direkt an das zuständige Eichamt. Bei Messgeräten können Sie hier beispielsweise eine sogenannte Befundprüfung beantragen.
Kernaufgabe des Eichwesens ist es, den Verbraucher* als Käufer gemessener Waren vor Übervorteilung zu schützen. Das bedeutet: Alle Messgeräte, die zur Bestimmung einer Warenmenge oder eines Warengewichts eingesetzt werden, sollen richtige Messergebnisse liefern; alle Fertigpackungen müssen ordnungsgemäß befüllt sein.
"Richtig“ bedeutet dabei, dass das Messgerät innerhalb bestimmter zulässiger Fehlergrenzen arbeitet (während seiner Verwendung "Verkehrsfehlergrenzen").
Befundprüfung
Bei der Befundprüfung wird ermittelt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht. Den Antrag auf Befundprüfung können Sie beim Eichamt stellen.
Bei Messgeräten der sogenannten Versorgungswirtschaft – also bei Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme – ist es möglich, den Antrag auf Befundprüfung auch bei den staatlich anerkannten Prüfstellen zu stellen.
Ansprechstelle
Bei Zweifeln an Messergebnissen von Verbrauchsmessgeräten (Strom, Gas, Wasser, Wärme) können Sie sich auch an die staatlich anerkannten Prüfstellen wenden:
–> Mess- und Prüfdienste
Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
jedes Eichamt, z. B. das örtlich zuständige
Voraussetzungen
- Zweifel an einer Messung, Verdacht auf eine zu kleine Füllmenge
- Verdacht auf eine Täuschungspackung (Mogelpackung), eine Manipulation oder einen Betrug
Für die Befundprüfung bei Messgeräten:
- antragsberechtigt ist jeder, der ein sogenanntes "begründetes Interesse" an der Messrichtigkeit eines Messgerätes darlegt (das heißt: im Allgemeinen Sie als Kunde, der auf der Basis der Messung mittels eines Messgerätes etwas kaufte)
Verfahrensablauf
- Teilen Sie Ihren Verdacht dem zuständigen Eichamt mit.
- Das Eichamt prüft Ihren Hinweis anschließend und ahndet tatsächliche Verstöße; gegebenfalls mit einem Verwarnungs- oder einem Bußgeld.
Antrag auf Befundprüfung bei Messgeräten
- Bitte verwenden Sie das Formular "Antrag auf Befundprüfung eines Messgerätes".
- Reichen Sie das ausgefüllte und unterschriebene Formular beim zuständigen Eichamt ein.
- Die zuständige Stelle veranlasst die Prüfung und teilt Ihnen das Ergebnis mit.
Erforderliche Unterlagen
Mit Ihrer Beschwerde sollten Sie dem Eichamt folgende Informationen übermitteln:
- Art der Beschwerde
- Messgerätebesitzer beziehungsweise Firma, sofern bekannt
- Aufstellort oder Gebrauchsort des Messgerätes
- Zeitpunkt oder Zeitraum der beanstandeten Messung
- Kfz-Kennzeichen bei Tankwagen oder Taxen
- Quittungsbelege
- genaue Angaben über die Packung
Für die Befundprüfung benutzen Sie bitte das Antragsformular "Antrag auf Befundprüfung eines Messgerätes.
Frist/Dauer
keine
Hinweis: Bei Verdacht auf Manipulationen oder Betrug sollten Sie das zuständige Eichamt möglichst rasch benachrichtigen.
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen (Mess- und Eichgesetz - MessEG)
- Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung (Mess- und Eichverordnung - MessEV)
- Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung – MessEGebV)
- Verordnung über Fertigpackungen (FertigPackV)
Freigabevermerk
Sächsischer Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen. 30.03.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.