Landeslisten zur Europawahl einreichen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Parteien und sonstige politische Vereinigungen mit Sitz in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union können Wahlvorschläge zur Europawahl einreichen. Es besteht die Möglichkeit, entweder eine Liste für ein einzelnes Bundesland oder eine gemeinsame Liste für alle Bundesländer beim Bundeswahlleiter* einzureichen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion.
Zuständige Stelle
Bundeswahlleitung
Voraussetzungen
Deutsche können als Bewerber oder Ersatzbewerber in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wenn sie
- nicht gleichzeitig in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Bewerber benannt wurden,
- keiner anderen Partei oder sonstigen politischen Vereinigung angehören und
- in einer Versammlung zur Wahl der Bewerber hierzu gewählt wurden.
Unterstützungsunterschriften
Wahlvorschläge von Parteien und anderen politischen Vereinigungen, die nicht im Europäischen Parlament, im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten sind, müssen von einer Mindestanzahl Wahlberechtigter eigenhändig unterschrieben sein:
- einzelne Landeslisten: Unterstützungsunterschriften von 0,1 Prozent der Wahlberechtigten des betreffenden Bundeslandes bei der letzten Wahl zum Europäischen Parlament (maximal von 2.000 Wahlberechtigten)
- gemeinsame Listen für alle Bundesländer: Unterstützungsunterschriften von 4.000 Wahlberechtigten
Verfahrensablauf
Einreichung
Das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung (EuWO) schreiben die Form für die Aufstellung und das Einreichen der Listen vor (siehe "Erforderliche Unterlagen").
Der Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
- Namen der einreichenden Partei oder sonstigen politischen Vereinigung
- Kurzbezeichnung der Partei oder Kennwort der sonstigen politischen Vereinigung, sofern sie solche verwenden
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber
- Reihenfolge der Bewerber
- Die Liste für ein Land ist von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes der Partei oder sonstigen politischen Vereinigung eigenhändig zu unterzeichnen, darunter vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
- Besteht im Freistaat Sachsen kein Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, müssen die Vorstände der nächstniedrigeren in Sachsen vertretenen Gebietsverbände unterzeichnen.
- Eine gemeinsame Liste für alle Länder ist vom Vorstand des Bundesverbandes entsprechend zu unterzeichnen. Besteht in der Bundesrepublik Deutschland keine einheitliche Bundesorganisation, so unterzeichnen entsprechend alle Vorstände der nächstniedrigeren Gebietsverbände im Wahlgebiet. Ist bei einer politischen Vereinigung weder ein Bundesverband, noch ein Gebietsverband vorhanden, so unterzeichnet in entsprechender Weise der oberste Vorstand in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.
Mängel
- Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden.
- Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.
Prüfung und Zulassung
- Der Bundeswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge zu der Sitzung des Bundeswahlausschusses ein, in der über die Zulassung der Wahlvorschläge entschieden wird. Der Bundeswahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und beschließt, ob sie zugelassen werden oder zurückzuweisen sind. Er stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den erforderlichen Angaben und mit der maßgebenden Bewerberreihenfolge fest. Anschließend gibt der Bundeswahlleiter die Entscheidung des Bundeswahlausschusses bekannt.
- Über die beschlussfassende Sitzung des Bundeswahlausschusses wird ein Protokoll angefertigt, dem die zugelassenen Wahlvorschläge beigefügt werden.
- Die Landeswahlleiter erhalten eine Ausfertigung der Niederschrift.
Bekanntmachung
- Der Bundeswahlleiter macht die vom Bundeswahlausschuss zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich bekannt, er weist darauf hin, welche Listenverbindungen bestehen und welche Wahlvorschläge von einer Listenverbindung ausgeschlossen sind. (Landeslisten derselben Partei oder sonstigen politischen Vereinigung gelten bei der Europawahl grundsätzlich als verbunden und zählen bei der Sitzverteilung als ein Wahlvorschlag.)
- Der Landeswahlleiter ordnet die durch den Bundeswahlausschuss für Sachsen zugelassenen Wahlvorschläge in der vorgeschriebenen Reihenfolge unter fortlaufenden Nummern. Die Reihenfolge richtet sich nach der Zahl der Listenstimmen, die die Parteien oder sonstigen politischen Vereinigungen bei der letzten Europawahl in Sachsen erzielten, weitere Wahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen an.
- Die Reihenfolge der Wahlvorschläge wird öffentlich bekannt gemacht.
Erforderliche Unterlagen
- Liste für ein Bundesland
(nach Anlage 12 zu § 32 Abs. 1 Europawahlordnung / EuWO) - gemeinsame Liste für alle Bundesländer
(nach Anlage 13 zu § 32 Abs. 1 Europawahlordnung / EuWO) - Zustimmungserklärung mit den Versicherungen an Eides statt von Bewerbern und Ersatzbewerbern eines Wahlvorschlags
(nach Anlage 15 zu § 32 Abs. 4 Nr. 1 EuWO) - Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche zur Wahlbewerbung (nach Anlage 16 zu § 32 Abs. 4 Nr. 2 EuWO)
- Niederschrift über die Mitglieder- / Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerber und Ersatzbewerber
(nach Anlage 17 oder 18 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO) - Versicherung an Eides statt
(nach Anlage 19 zu § 32 Abs. 4 Nr. 3 EuWO)
Bei Parteien, die noch nicht parlamentarisch vertreten sind:
- Unterstützungsunterschriften (Formblatt nach Anlage 14 zu § 32 Abs. 3 EuWO)
- Bescheinigung des Wahlrechts für Unterstützungsunterschriften (Anlage 14 zu § 32 Abs. 3 EuWO)
Hinweis: Vordrucke sind im Vorfeld der Wahl beim Bundeswahlleiter erhältlich (bei einer gemeinsamen Liste für alle Bundesländer) oder beim Landeswahlleiter (bei einer Liste für Sachsen). Muster finden sich in den Anlagen zur Europawahlordnung.
Frist/Dauer
- Landesliste für ein Bundesland: bis spätestens am 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr
- gemeinsame Listen für alle Bundesländer: spätestens am 83. Tag vor der Wahl, 18 Uhr
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 9 ff. Europawahlgesetz (EuWG) – Inhalt und Form, Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge, Erklärung über die Verbindung von Listen für einzelne Länder
- §§ 31 ff. Europawahlordnung (EuWO) – Wahlvorschläge, Stimmzettel
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder der Bundeswahlleitung. 30.04.2024
Zuständige Dienststelle
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