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Taxi-Genehmigung beantragen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Sie möchten ein Taxi-Gewerbe betreiben? Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie dafür eine Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Als Taxi-Chauffeur* dürfen Sie (im Gegensatz zum Mietwagenfahrer) an den bekannten Halteplätzen und Ständen auf Fahrgäste warten, die Fahrzeuge können von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz angefordert werden.

Anders als Mietwagen-Betreiber haben Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten:

  • Betriebspflicht
    Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht.
  • Beförderungspflicht
    Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (zum Beispiel bei stark alkoholisierten Personen).
  • Tarifpflicht
    Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrbereiches (im Regelfall die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich festgelegten Beförderungsentgelten.

Taxiausrüstung

Taxen sind im Allgemeinen an der Farbgebung (hell-elfenbein) zu erkennen. Auf das Dach gehört das Taxischild, ins Heckfenster die Ordnungsnummer. Letztere erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde. Im Wageninneren bringen Sie an gut sichtbarer Stelle die Anschrift Ihres Unternehmens an.

Weitere technische Voraussetzungen: Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein und auf der rechten Seite mindestens zwei Türen haben.

Taxameter

Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zählt ebenfalls zur Ausstattung eines jeden Taxis. Das Gerät soll so angebracht und beschaffen sein, dass der Fahrgast jederzeit den anfallenden Fahrpreis ablesen kann. Der Taxameter muss den Eichvorschriften entsprechen – beachten Sie die jährliche Prüfpflicht.

Hinweis:

Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie ortsbedingt zusätzliche Genehmigungen benötigen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Sowohl Taxi-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben bestimmte Kriterien zu erfüllen – persönlich, fachlich und finanziell.

Persönliche Zuverlässigkeit

Zur Beurteilung zieht die Genehmigungsbehörde unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), dem Gewerbezentralregister sowie dem Fahreignungsregister heran, auch werden Bescheinigungen in Steuersachen und über Beitragszahlungen zur Sozialversicherung oder an die Berufsgenossenschaft geprüft.

Über Einzelheiten zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit informiert Sie die Behörde im Rahmen der Antragstellung.

Fachliche Eignung

Diese kann nachgewiesen werden durch:

  • eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
    (Die IHK stellt entsprechende Fachkundebescheinigungen aus.)
  • eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi-Unternehmen
  • eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden)

Hinweis: Falls Sie als fachlich geeignete Person die Taxi-Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.

Finanzielle Leistungsfähigkeit

Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:

  • für das erste Fahrzeug: EUR 2.250
  • für jedes weitere Fahrzeug: EUR 1.250

Hinweis: Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.

Verfahrensablauf

Vor der Antragstellung

Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.

Antragstellung

Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.

  • Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
  • Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
  • Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
  • Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
  • Personalausweis oder Reisepass
    Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft aus dem Fahreignungsregister
  • Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
  • Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und Gesellschafterliste oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung (nur bei Personengesellschaften)
  • Bescheinigung in Steuersachen (durch das Finanzamt am Wohnort und am Betriebssitz)
  • Dienstzeugnisse oder Führungszeugnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung
  • Eigenkapitalbescheinigung (Anlage 1 PBZugV) und ggf. Zusatzbescheinigung (Anlage 2 PBZugV)
  • Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
    • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
    • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    • Auszug aus dem Fahreignungsregister
    • Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis

Frist/Dauer

Aktualität der Nachweise

  • Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung: maximal zwölf Monate vor Antragstellung
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister: nicht älter als drei Monate
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen: nicht älter als drei Monate

Kosten

  • Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
  • Gebühren und Auslagen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise
Bitte informieren Sie sich über die genaue Höhe der Gebühren bei der für Sie zuständigen Straßenverkehrsbehörde.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.05.2024

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