Taxi-Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erteilung einer Taxigenehmigung nach § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Sie möchten ein Taxi-Gewerbe betreiben? Neben der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung benötigen Sie dafür eine Taxi-Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.
Als Taxi-Chauffeur* dürfen Sie (im Gegensatz zum Mietwagenfahrer) an den bekannten Halteplätzen und Ständen auf Fahrgäste warten, die Fahrzeuge können von Passanten auf der Straße und natürlich auch am Betriebssitz angefordert werden.
Anders als Mietwagen-Betreiber haben Inhaber einer Taxigenehmigung drei Pflichten:
- Betriebspflicht
Der Taxiunternehmer muss seinen Betrieb aufrechterhalten, gegebenenfalls auch bei Nacht. - Beförderungspflicht
Fahrten (auch kurze) dürfen nur abgelehnt werden, wenn dem Fahrer die Beförderung nicht zuzumuten ist (zum Beispiel bei stark alkoholisierten Personen). - Tarifpflicht
Innerhalb des für ihn geltenden Pflichtfahrbereiches (im Regelfall die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis des Betriebssitzes) richtet sich der Preis für eine Fahrt nach den örtlich festgelegten Beförderungsentgelten.
Taxiausrüstung
Taxen sind im Allgemeinen an der Farbgebung (hell-elfenbein) zu erkennen. Auf das Dach gehört das Taxischild, ins Heckfenster die Ordnungsnummer. Letztere erhalten Sie von der Genehmigungsbehörde. Im Wageninneren bringen Sie an gut sichtbarer Stelle die Anschrift Ihres Unternehmens an.
Weitere technische Voraussetzungen: Taxen müssen mit einer Alarmanlage versehen sein und auf der rechten Seite mindestens zwei Türen haben.
Taxameter
Ein Fahrpreisanzeiger (Taxameter) zählt ebenfalls zur Ausstattung eines jeden Taxis. Das Gerät soll so angebracht und beschaffen sein, dass der Fahrgast jederzeit den anfallenden Fahrpreis ablesen kann. Der Taxameter muss den Eichvorschriften entsprechen – beachten Sie die jährliche Prüfpflicht.
Hinweis:
Fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach, ob Sie ortsbedingt zusätzliche Genehmigungen benötigen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Sowohl Taxi-Unternehmer als auch die mit der Geschäftsführung betrauten Personen haben bestimmte Kriterien zu erfüllen – persönlich, fachlich und finanziell.
Persönliche Zuverlässigkeit
Zur Beurteilung zieht die Genehmigungsbehörde unter anderem Erkenntnisse aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), dem Gewerbezentralregister sowie dem Fahreignungsregister heran, auch werden Bescheinigungen in Steuersachen und über Beitragszahlungen zur Sozialversicherung oder an die Berufsgenossenschaft geprüft.
Über Einzelheiten zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit informiert Sie die Behörde im Rahmen der Antragstellung.
Fachliche Eignung
Diese kann nachgewiesen werden durch:
- eine Fachkundeprüfung vor der Industrie- und Handelskammer (IHK)
(Die IHK stellt entsprechende Fachkundebescheinigungen aus.) - eine mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in einem Taxi-Unternehmen
- eine anerkannte gleichwertige Abschlussprüfung (zum Beispiel zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr mit dem Schwerpunkt Personenverkehr oder Abschluss als Diplom-Verkehrswirtschaftler an der Technischen Universität Dresden)
Hinweis: Falls Sie als fachlich geeignete Person die Taxi-Geschäfte führen, nicht aber zugleich auch Inhaber des Unternehmens sind, müssen Sie als Nachweis Ihren Anstellungsvertrag vorlegen.
Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen durch das Eigenkapital zuzüglich der Reserven des Unternehmens. Die Höhe bemisst sich an der Anzahl der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge:
- für das erste Fahrzeug: EUR 2.250
- für jedes weitere Fahrzeug: EUR 1.250
Hinweis: Die Angaben zur finanziellen Leistungsfähigkeit dürfen nicht älter als zwölf Monate sein.
Verfahrensablauf
Vor der Antragstellung
Zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde benötigen Sie eine Reihe von Unterlagen. Die Erfahrung zeigt, dass insbesondere das Einholen des Führungszeugnisses und des Auszugs aus dem Gewerbezentralregister am längsten dauert. Sie sollten daher als erstes diese Unterlagen beantragen.
Antragstellung
Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Stelle.
- Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle; je nach Angebot der Behörde sind auch Online-Formulare im Internet abrufbar.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus und geben Sie diesen mit den erforderlichen Unterlagen bei der genannten Stelle ab.
- Die Genehmigungsbehörde holt zu Ihrem Antrag Stellungnahmen ein, unter anderem von den Gemeinden, der Industrie- und Handelskammer, der zuständigen Fachgewerkschaft und dem Fachverband des Personenverkehrs.
- Nach Ablauf der Frist für die Stellungnahmen entscheidet die zuständige Stelle über Ihren Antrag; Sie bekommen schriftlich Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Bescheinigung der Krankenkasse über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur sozialen Kranken- und Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung
- Bescheinigung der Berufsgenossenschaft über die ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge zur Unfallversicherung
- Personalausweis oder Reisepass
Für ausländische Staatsbürger (außer EU-Angehörige) zusätzlich: Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. - Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister
- Auszug aus dem Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister (beglaubigte Abschriften)
- Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages und Gesellschafterliste oder einen anderen Nachweis der Vertragsberechtigung (nur bei Personengesellschaften)
- Bescheinigung in Steuersachen (durch das Finanzamt am Wohnort und am Betriebssitz)
- Dienstzeugnisse oder Führungszeugnisse zum Nachweis der fachlichen Eignung
- Eigenkapitalbescheinigung (Anlage 1 PBZugV) und ggf. Zusatzbescheinigung (Anlage 2 PBZugV)
- Soweit eine andere Person zur Führung der Geschäfte bestellt wird für diese:
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auszug aus dem Fahreignungsregister
- Nachweis der fachlichen Eignung und Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis
Frist/Dauer
Aktualität der Nachweise
- Stichtag für Eigenkapitalbescheinigung und ggf. Zusatzbescheinigung: maximal zwölf Monate vor Antragstellung
- Auszug aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis), Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Auskunft aus dem Fahreignungsregister: nicht älter als drei Monate
- Unbedenklichkeitsbescheinigungen: nicht älter als drei Monate
Kosten
- Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
- Gebühren und Auslagen für Registerauskünfte und sonstige Nachweise
Rechtsgrundlage
- § 47 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Verkehr mit Taxen
- Kostenverordnung für den Personenkraftverkehr (PBefGKostV)
- Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenkraftverkehr (BOKraft)
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 14.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.