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Fahrerlaubnis, eine ausländische Fahrerlaubnis umtauschen

Allgemeine Informationen

Verfügen Sie über eine gültige Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat (außerhalb der EU/EWR-Staaten), dürfen Sie mit einem ordentlichen Wohnsitz in Deutschland noch sechs Monate ein Kraftfahrzeug führen. "Ordentlicher Wohnsitz" bedeutet: Sie wohnen aus persönlichen oder beruflichen Gründen mindestens 185 Tage im Jahr in Deutschland.

Nach Ablauf der sechs Monate benötigen Sie eine deutsche Fahrerlaubnis. Daher müssen Sie rechtzeitig einen Antrag auf Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Grundlage Ihrer ausländischen stellen.

Hinweis: Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde die sechsmonatige Frist um bis zu weitere sechs Monate verlängern, wenn Sie glaubhaft machen, dass Sie den ordentlichen Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben werden.

Fahrerlaubnis aus EU- und EWR-Staaten und Nicht-EU- und EWR-Staaten

Wer eine gültige ausländische Fahrerlaubnis besitzt, darf in deren Umfang in Deutschland Kraftfahrzeuge führen, auch wenn er keinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Wenn Sie eine gültige EU/EWR-Fahrerlaubnis besitzen und einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, benötigen Sie trotzdem keine deutsche Fahrerlaubnis.

Hinweis: Sowohl als Führerscheininhaber* von EU- und EWR-Staaten als auch von Nicht-EU- und EWR-Staaten ist ein Umtausch der ausländischen Fahrerlaubnis unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Rückkehrer nach Deutschland ohne geltendes Mindestalter

Wenn Sie nach Deutschland zurückkehren und noch nicht das in Deutschland geltende Mindestalter für die in Ihrem Besitz befindliche Fahrerlaubnis haben (zum Beispiel bei Klasse B/BE 18 Jahre), dürfen Sie hier nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen. Sie können Ihren Führerschein zudem erst in einen deutschen umtauschen lassen, wenn Sie das in Deutschland geltende Mindestalter vollendet haben und Ihre ausländische Fahrerlaubnis dann noch gültig ist.

  • Den Antrag können Sie auch schon vor Vollendung des geltenden Mindestalters stellen.
  • Zudem können Sie als Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B/BE am Begleiteten Fahren ab 17 Jahren teilnehmen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes

Voraussetzungen

Fahrerlaubnis aus einem EU-/EWR-Staat

Eine Fahrerlaubnis aus einem EU- oder EWR-Staat berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, auch nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern keine sogenannten Negativmaßnahmen gegen den Fahrerlaubnisinhaber in Deutschland vorliegen.

Wenn Sie dennoch eine deutsche Fahrerlaubnis haben möchten, erhalten Sie diese grundsätzlich unter erleichterten Bedingungen. Es bedarf weder eines Nachweises der körperlichen und geistigen Eignung noch eines Nachweises über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen/Ausbildung in Erster Hilfe.

Beim Umtausch mit Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder D einschließlich deren Anhänger- und/oder Unterklassen müssen Sie dennoch einen Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung erbringen.

Auch eine Fahrschulausbildung mit anschließender Befähigungsprüfung ist für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis nicht erforderlich.

Fahrerlaubnis aus einem Nicht-EU-/EWR-Staat

Eine deutsche Fahrerlaubnis wird unter bestimmten Voraussetzungen ohne erneute Befähigungsprüfung erteilt, wenn der Ausstellerstaat in der Staatenliste in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführt ist.

Hinweis: Da für bestimmte Staaten, die in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung benannt sind, weitere Erleichterungen gelten, empfiehlt es sich, beim Besitz einer "Nicht-EU-/EWR-Fahrerlaubnis", sich bei der Fahrerlaubnisbehörde über die genauen Modalitäten des Führerscheinumtauschs zu informieren.

Schüler und Studierende in den USA

Fahrerlaubnisse, die während eines Schul- oder Studienaufenthaltes in den USA erworben wurden, können nur dann in eine deutsche Fahrerlaubnis unter erleichterten Bedingungen umgetauscht werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Antragstellung gültig sind und in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung gelistet sind.

Einige US-Bundesstaaten begrenzen die Gültigkeit des Führerscheins bis zum Zeitpunkt der Ausreise. Sofern dies der Fall ist, kann eine Antragstellung in Deutschland während des Aufenthaltes in den USA auch durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (zum Beispiel die Eltern) erfolgen. Dabei muss beachtet werden, dass die oder der Bevollmächtigte bei der Antragstellung den US-Führerschein in Kopie vorlegen muss.

Verfahrensablauf

Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen.

Erforderliche Unterlagen

Inhaber einer EU-/EWR Fahrerlaubnis und Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem in Anlage 11 aufgeführten Staat müssen folgende Unterlagen einreichen:

  • Personalausweis (oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung)
  • Bescheinigung über die erstmalige oder erneute Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland (Vorlage des Visums)
  • biometrisches Foto
  • ausländischer Führerschein mit Übersetzung, sofern kein EU-/EWR-Führerschein
    (Übersetzungen müssen beispielsweise von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder einem anerkannten Automobilclub erstellt werden.)
  • Erklärung über Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis, sofern keine EU-/EWR-Fahrerlaubnis
  • Bei zeitgleicher Verlängerung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, DE, D oder DE zusätzlich: Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
  • Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
  • betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr), wenn die Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus oder nach Vollendung des 50. Lebensjahres verlängert oder nach Ablauf der Geltungsdauer für einen über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinausreichenden Zeitraum oder nach Ablauf der Geltungsdauer einem bereits 50-jährigen Bewerber wieder erteilt werden soll

Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis haben folgende Unterlagen einzureichen:

  • Als Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis sind Sie lediglich von den Vorschriften über die Ausbildung befreit, Sie müssen also dieselben Unterlagen vorlegen wie bei der Ersterteilung einer Fahrerlaubnis. Zusätzlich haben Sie beizubringen:
    • Bescheinigung über die erstmalige oder erneute Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland (Vorlage des Visums)
    • ausländischer Führerschein mit Übersetzung, sofern kein EU-/EWR-Führerschein (Übersetzungen müssen beispielsweise von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder einem anerkannten Automobilclub erstellt werden)
    • Erklärung über Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis

Unter "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten) finden Sie genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen.

Frist/Dauer

  • keine

Achtung! Nach Anmeldung Ihres Wohnsitzes in Deutschland dürfen Sie ohne Umtausch Ihrer Fahrerlaubnis noch maximal sechs Monate Kraftfahrzeuge mit Ihrer gültige Fahrerlaubnis aus einem anderen Staat (außerhalb der EU/EWR-Staaten) führen.

Kosten

  • je nach Verwaltungsaufwand: EUR 36,30 bis EUR 44,70

Rechtsgrundlage

  • § 28 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 29 FeV – Ausländische Fahrerlaubnisse
  • § 30 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 31 FeV – Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
  • § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
  • Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126/1 bzw. 126.2, 145, 201. 202.1 bzw. 202.2

Freigabevermerk

Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 25.10.2024

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