Sperrzeit, Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Auf Antrag kann die Gewerbebehörde Ausnahmen von der Sperrzeit bewilligen, wenn entsprechende öffentliche Bedürfnisse oder besondere örtliche Verhältnisse bestehen.
Um die Bevölkerung vor andauernder Lärmbelästigung zu schützen, ist für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten in Sachsen eine Sperrzeit festgelegt. Sie beginnt um 05:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Für bestimmte Betriebsarten (zum Beispiel Spielhallen und öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Rummelplätzen) beginnt die Sperrzeit abweichend um 23:00 Uhr und endet um 06:00 Uhr.
Unter Sperrzeit ist die Zeitspanne zu verstehen, während der keine Leistungen des Betriebes gegenüber den Gästen erbracht werden und sich in den Betriebsräumen keine Gäste befinden dürfen.
Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die Stadt oder Gemeinde
- allgemein die Sperrzeit durch Rechtsverordnung verlängern, verkürzen oder aufheben und
- auf Antrag für einzelne Betriebe
- den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20 Uhr vorverlegen,
- das Ende der Sperrzeit bis 7 Uhr hinausschieben,
- die Sperrzeit verkürzen oder
- die Sperrzeit aufheben.
Ausnahmen:
- In der Nacht zum 01.01., zum 01.05. und zum 02.05. ist die Sperrzeit gesetzlich aufgehoben.
- Für Betriebe und Veranstaltungen auf Volksfesten und Märkten werden die „Öffnungszeiten“ bereits im Rahmen der Festsetzung der betroffenen Veranstaltung geregelt.
Besonderheiten:
- Unberührt bleiben die Regelungen des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes, wonach bestimmte Veranstaltungen an besonders geschützten Feier-, Gedenk- und Trauertagen (wie zum Beispiel Karfreitag, Buß- und Bettag, Volkstrauertag, Totensonntag) grundsätzlich verboten sind. Die Kreispolizeibehörden können im Einzelfall aus wichtigem Grund von dem Verbot befreien.
- Sperrzeiten für Spielhallen dürfen drei Stunden nicht unterschreiten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Gewerbebehörde der Stadt- oder Gemeindeverwaltung
Voraussetzungen
- das Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder
- das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse
Hinweis: Bitte legen Sie Ihr Anliegen im Antrag konkret dar und begründen dies hinreichend.
Verfahrensablauf
Ihren Antrag können Sie je nach Regelung bei der jeweiligen Behörde schriftlich oder online stellen (siehe —> Onlineantrag).
Online-Antrag
- Melden Sie sich am Servicekonto an. Besitzen Sie noch kein Servicekonto, richten Sie dieses unter "Kostenfreies Servicekonto registrieren" ein.
- Betätigen Sie die Schaltfläche unter Onlineantrag.
- Füllen Sie die Datenfelder nach Anleitung aus und laden die erforderlichen Nachweise hoch. Sie können die Angaben jederzeit zwischenspeichern und zu einem späteren Zeitpunkt vervollständigen. Zwischengespeicherte Versionen finden Sie unter "Meine Onlineanträge" in Ihrem Servicekonto.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab. Die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Die Bestätigung des Eingangs finden Sie im Posteingang Ihres Servicekontos. Bei eingehenden Nachrichten erhalten Sie eine Benachrichtigung an Ihre persönliche E-Mail-Adresse.
Schriftlicher Antrag
- Sofern ein Antragsformular verfügbar ist, beziehen Sie dies über Amt24 oder über den eigenen Internetauftritt der Behörde. Ist kein Formular verfügbar, besteht die Möglichkeit der formlosen Beantragung.
- Reichen Sie den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag mit den erforderlichen Nachweisen bei der zuständigen Behörde ein. Eine elektronische Übersendung ist möglich.
Bestätigung des Eingangs
- Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und erteilt Ihnen eine Genehmigung per Bescheid. In den Fällen der Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit können jederzeit Auflagen erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
mindestens formloser Antrag
Frist/Dauer
keine
Hinweis: Es ist ratsam, die Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit frühzeitig zu beantragen.
Kosten
je nach Verwaltungsaufwand und Bedeutung der Angelegenheit für den Gewerbetreibenden
- Verlängerung der Sperrzeit: EUR 56,00 bis EUR 335,00
- Verkürzung der Sperrzeit durch späteren Beginn oder früheres Ende:
- für vorübergehende Anlässe befristest auf höchstens drei Nächte: EUR EUR 20,00 bis EUR 340,00
- in sonstigen Fällen: EUR EUR 20,00 bis EUR 350,00
- Aufhebung der Sperrzeit:
- für vorübergehende Anlässe befristet auf höchstens drei Nächte: EUR 20,00 bis EUR 350,00
- in sonstigen Fällen: EUR 20,00 bis EUR 350,00
Rechtsgrundlage
- § 9 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) – Sperrzeit
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ) - Anlage 1, Nr. 43 Gaststättenwesen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Amt24-Redaktion 12.06.2024.
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.