Kindesherausgabe, einstweilige Anordnung beantragen (Eilverfahren)
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Im Rahmen der sogenannten Personensorge für ein Kind haben die sorgeberechtigten Eltern oder Pflegepersonen neben der Betreuung, Erziehung und Beaufsichtigung auch die Pflicht und ein Recht darauf, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. Geraten Eltern bei der Trennung oder Scheidung darüber in Streit, können sie Klärung vor Gericht suchen.
Mit Rücksicht auf das Kind wird der Familienrichter* bei akuten Problemen in Sorge und Umgang nicht auf den endgültigen Abschluss eines Verfahrens warten. Das Familiengericht kann in Sorgerechtsverfahren eine einstweilige Anordnung treffen, wenn zum Schutz des Kindes unverzügliches Einschreiten dringend geboten ist. Außerdem kommen einstweilige Anordnungen auf Kindesherausgabe in Betracht.
Eingriffen dieser Art geht in jedem Fall voraus, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist – etwa weil Eltern ihr Sorgerecht missbrauchen oder die Kinder vernachlässigen – und dass dieser Gefahr nicht anders begegnet werden kann.
Hinweis: Zur Beratung und Antragstellung ist es empfehlenswert, die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen. Kontakt zu Anwälten erhalten Sie über die Seiten der Rechtsanwaltskammer Sachsen.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Antragsberechtigte:
- Personen, die das Sorgerecht (Personensorge) für das Kind haben
Verfahrensablauf
Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie (eventuell unter Beteiligung eines Rechtsanwalts) beim zuständigen Familiengericht.
Verfahren
- Es steht zunächst im Ermessen des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
- Das Gericht muss stets die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
- Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, aufgrund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
- Wenn durch die einstweilige Anordnung die Herausgabe des Kindes an einen Elternteil angeordnet wird, ist die Beschwerde zulässig.
Vollstreckung einer Kindesherausgabe
Kommt der Antragsgegner der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zum gewaltsamen Eingreifen der Polizei führen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
- § 1666 BGB - Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls
- §§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Einstweilige Anordnung
- §§ 151 ff. FamFG – Verfahren in Kindschaftssachen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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