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Insolvenzeröffnung beantragen (Verbraucherinsolvenz)

Allgemeine Informationen

Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzadverfahrens nach § 305 Insolvenzordnung (InsO)

Das Verfahren der Verbraucherinsolvenz steht allen Verbrauchern* offen: Privatpersonen, soweit sie nicht selbstständig tätig sind, unter bestimmten Voraussetzung aber auch ehemaligen Unternehmern.

Arbeitsplatzverlust, persönliches Schicksal oder finanzielle Einbußen sind einige der Gründe, durch die Sie dauerhaft in Zahlungsunfähigkeit geraten könnten. Sollten Sie privat derart verschuldet sein, müssten Sie sich als "Verbraucher" im oben genannten Sinn zunächst auf der Grundlage eines Plans außergerichtlich mit Ihren Gläubigern einigen. Kommt es zu keiner Einigung bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung, steht Ihnen auf Ihren Antrag hin der Weg der Verbraucherinsolvenz offen.

Einigungsversuch steht vor Insolvenz

Vor Einleitung des Insolvenzverfahrens müssen Sie zunächst innerhalb der letzten sechs Monate eine außergerichtliche Schuldenregulierung mit ihren Gläubigern auf der Grundlage eines Plans versucht haben. Dazu benötigen Sie die Unterstützung durch eine sogenannte geeignete Person oder Stelle (Rechtsanwälte oder Steuerberater beziehungsweise ausdrücklich zugelassene Schuldnerberatungsstellen).

*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.

Zuständige Stelle

Insolvenzgericht

Voraussetzungen

Antragsberechtigte

Einen Eigenantrag können nicht selbstständig tätige natürliche Personen und – unter bestimmten Voraussetzungen – ehemalige Selbstständige stellen. Einen Fremdantrag stellt ein Insolvenzgläubiger.

Haben Schuldner in diesem Fall noch keinen eigenen Insolvenzantrag gestellt, erhalten diese Gelegenheit, einen Schuldenbereinigungsversuch durchzuführen und einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Denn nur wenn der Schuldner einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist auch ein Antrag auf Restschuldbefreiung möglich.

Wer kann das Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen?

Privatpersonen:

Das vereinfachte Insolvenzverfahren ist ausschließlich Privatpersonen (natürlichen Personen) vorbehalten, die als Verbraucher zu verstehen sind. Dazu zählen insbesondere

  • Arbeitnehmer und Arbeitsuchende
  • Empfänger von Versorgungsleistungen
  • Rentner und Pensionäre

Gescheiterte ehemalige Unternehmer unter bestimmen Voraussetzungen:

Waren Sie bislang selbstständig tätig, können Sie unter den folgenden Bedingungen ebenfalls Verbraucherinsolvenz beantragen:

  • Sie leben in überschaubaren Vermögensverhältnissen und haben weniger als 20 Gläubiger.
  • Es bestehen keine Forderungen gegen Sie aus früheren Arbeitsverhältnissen (zum Beispiel Lohnansprüche ehemaliger Beschäftigter oder nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge).

In allen anderen Fällen ist das Regelinsolvenzverfahren zu durchlaufen. Auch dann ist aber für natürliche Personen, also etwa selbstständig tätige Unternehmer, eine Restschuldbefreiung möglich.

Verfahrensablauf

Beratung und Hilfe

Die geforderten Angaben und Nachweise zum Antrag auf Insolvenzeröffnung sind äußerst vielfältig und umfassend. Für Fragen dazu können Sie sich an die anerkannte Beratungsstelle, zu der Sie bereits Kontakt bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung hatten, oder an das zuständige Amtsgericht (Insolvenzgericht) wenden.

Sie können den Antrag zwar selbst stellen, die fachkundige Unterstützung durch Anwälte oder Schuldnerberatungsstellen ist dennoch angeraten. Beachten Sie bitte, dass Ihnen dabei Kosten entstehen – erkundigen Sie sich vorab über die Möglichkeiten der Kostenhilfe (Beratungshilfe, Verfahrenskostenhilfe, Verfahrenskostenstundung). Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen ordnet das Gericht selbst eine anwaltliche Vertretung an.

Antragstellung

Die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens müssen Sie schriftlich auf den vorgeschriebenen amtlichen Formularen beantragen. Eine elektronische Einreichung ist nur zulässig, wenn die elektronische Post mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist. Sollten Sie nicht zugelassene Formulare verwenden, kann schon das allein zum Abweisen des Insolvenzantrages führen. Beachten Sie dazu bitte die Hinweise im Merkblatt, das dem Antragsvordruck beiliegt.

Zusammen mit dem Eröffnungsantrag wird üblicherweise die Restschuldbefreiung verbunden mit der Verfahrenskostenstundung beantragt.

  • Füllen Sie die Formulare bitte vollständig und gut lesbar aus; nehmen Sie am Vordruck keine Änderungen vor – reicht der Raum im Vordruck nicht aus, fügen Sie ein gesondertes Blatt bei.
  • Stellen Sie die erforderlichen Belege und Nachweise zusammen.
  • Achten Sie darauf, alle Gläubiger zu nennen, da nur deren Forderungen im Rahmen eines möglichen Vergleiches erfasst werden. Sind die Gläubiger und ihre Forderungen unvollständig benannt, kann auch das zur Folge haben, dass Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung versagt werden.
  • Reichen Sie die vollständigen Antragsunterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht ein.

Wichtig! Behalten Sie unbedingt selbst eine vollständige, inhaltsgleiche Kopie der Antragsunterlagen. Sie benötigen diese im weiteren Verfahren.

Gerichtliche Schuldenbereinigung

Als ersten Schritt strebt das Insolvenzgericht in der Regel gemeinsam mit Ihnen und Ihren Gläubigern eine gerichtliche Schuldenbereinigung an (Schuldenbereinigungsplanverfahren).

  • Das Insolvenzgericht prüft Ihre Antragsunterlagen. Liegen die Voraussetzungen vor, leitet es zunächst die gerichtliche Schuldenbereinigung in die Wege. Sollten die Unterlagen unvollständig sein, setzt Ihnen das Gericht eine Nachfrist.
  • Reichen Sie auf Aufforderung des Gerichts für jeden der Gläubiger eine Abschrift des Schuldenbereinigungsplans und eine Vermögensübersicht nach.
  • Soweit erforderlich, veranlasst das Gericht Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel ein allgemeines Verfügungsverbot oder die Einstellung / Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger)
  • Einen Gerichtskostenvorschuss müssen Sie zu diesem Zeitpunkt nicht leisten. Soweit Sie ersichtlich außerstande sind, die späteren Verfahrenskosten zu tragen, können Sie bereits jetzt einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen.

Hinweis: Bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Schuldenbereinigung ruht der Insolvenzantrag.

Prüfung

  • Das Gericht prüft, ob eine Einigung zwischen Ihnen und den Gläubigern erzielt werden kann.
  • Hält das Gericht dies für aussichtslos, kann es auf die Durchführung des Planverfahrens verzichten.
    (Beispiel: Im außergerichtlichen Verfahren haben die meisten Gläubiger den inhaltsgleichen Schuldenbereinigungsplan abgelehnt.)
  • Sind die Voraussetzungen zu einem Vergleich gegeben, legt das Gericht den Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan, die Forderungs- und die Vermögensübersicht vor.

Zustimmung

Stimmen alle Gläubiger innerhalb eines Monats ausdrücklich oder stillschweigend zu, gilt der Schuldenbereinigungsplan als angenommen.

Ablehnung

Wird der Plan abgelehnt, kann innerhalb eines Monats ein überarbeiteter Plan vorgelegt werden. Akzeptiert lediglich eine Mehrheit der Gläubiger nach Köpfen und Forderungsmehrheit ("Kopf- und Summenmehrheit") den Plan, vermag das Gericht die Zustimmung durch Beschluss zu ersetzen. Bedingung: Keiner der Gläubiger darf durch den Vergleich schlechter gestellt sein als im Falle eines durchgeführten Verbraucherinsolvenzverfahrens.

In diesem Fall hat Schuldenbereinigungsplan die Wirkung eines „Zwangsvergleichs“.

Wichtig! Diejenigen Gläubiger, die keine Möglichkeit hatten, am Schuldenbereinigungsplan mitzuwirken, können Ihnen gegenüber weiterhin die volle Forderung geltend machen.

Wirkungen des Vergleichs

  • Die Annahme des Schuldenbereinigungsplans ist gleichzusetzen mit einem Vergleich, das gerichtliche Verfahren ist damit beendet, etwaige Sicherungsmaßnahmen werden aufgehoben.
  • Von den ursprünglichen Forderungen sind Sie entlastet, Sie haben nur noch die Verbindlichkeiten zu erfüllen, die im Schuldenbereinigungsplan aufgeführt sind.

Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Wenn die Zustimmung der widersprechenden Gläubiger nicht ersetzt werden konnte oder das Insolvenzgericht hat wegen Aussichtslosigkeit auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren verzichtet, kann das Gericht gegebenenfalls unter Gewährung von Verfahrenskostenstundung das Insolvenzverfahren eröffnen. Damit erhalten Sie die Chance, im Zeitraum von drei Jahren ab Verfahrenseröffnung - unter bestimmten Voraussetzungen bereits davor - von Ihren Schulden loszukommen.

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes Antragsformular "Insolvenzantrag / Eröffnungsverfahren (Verbraucherinsolvenz)" einschließlich Antrag auf Restschuldbefreiung
  • umfangreiche Angaben und Nachweise, unter anderem
    • Angaben zur Person
    • Bescheinigung über das Scheitern des außergerichtlichen Einigungsversuchs
    • Vermögensübersicht
    • Vermögensverzeichnis
    • Gläubiger- und Forderungsverzeichnis
    • Schuldenbereinigungsplan für das gerichtliche Verfahren
    • Vollständigkeitserklärungen

Ein Verzeichnis über alle Anlagen und geforderten Nachweise liegt dem Antragsvordruck bei.

Frist/Dauer

  • Ausstellung der Bescheinigung über die außergerichtliche Schuldenbereinigung: maximal sechs Monate vor Antragstellung
  • Frist für die Stellungnahme der Gläubiger: ein Monat
  • gerichtlicher Beschluss über den Schuldenbereinigungsplan: in der Regel innerhalb von drei Monaten

Kosten

  • Kosten des gerichtlichen Vergleichs
  • Kosten des Insolvenzverfahrens
  • gegebenenfalls: Rechtsanwaltsgebühren

Die Verfahrenskosten hängen vom Wert des zu verteilenden Vermögens und den entstandenen Auslagen ab.

Antrag auf Verfahrenskostenstundung

Sind Sie nicht in der Lage, die Gerichtskosten zu zahlen, können Sie mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch die Stundung der Verfahrenskosten beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie auch den Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben.

Hinweise:

  • Die Verfahrenskostenstundung schließt nicht die Kosten eines vorangegangenen erfolglosen gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens ein. Dies ist aber in der Regel unproblematisch, da die Tätigkeit der Schuldnerberatungsstellen zumeist kostenfrei erfolgt.
  • In Ausnahmefällen dürfte auch die Gewährung von Beratungshilfe möglich sein, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin Sie zum Verbraucherinsolvenzverfahren berät.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz. 27.10.2021

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