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Testamentsablieferung

Allgemeine Informationen

Testamente, gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge (sogenannte Verfügungen von Todes wegen) müssen nach dem Tod durch das Nachlassgericht eröffnet werden, um dem letzten Willen des Erblassers* entsprechen zu können.

Wenn der Erblasser ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat und sich dieses Dokument nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz befindet, sind Sie verpflichtet, es beim Nachlassgericht abzuliefern.

Das Gericht kann den Beteiligten den sie betreffenden Inhalt der Verfügung von Todes wegen schriftlich bekannt geben oder einen Termin zur Eröffnung bestimmen.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Nachlassgericht am Amtsgericht

Voraussetzungen

  • Der Erblasser hat eine Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag) hinterlassen.
  • Dieses Dokument befindet sich nicht in amtlicher Verwahrung, sondern in Ihrem Besitz.

Verfahrensablauf

Für die Ablieferung des Testaments oder des Erbvertrags verwenden Sie das hierfür vorgeschriebene Formular. Dieses können Sie persönlich beim Gericht abgeben oder mit der Post schicken.

Erforderliche Unterlagen

  • Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament oder Erbvertrag)

Frist/Dauer

Das Testament oder den Erbvertrag müssen Sie unverzüglich, nachdem Sie vom Tod erfahren haben, beim Nachlassgericht abliefern.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. 04.09.2023

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