Sprengstoffrechtliche Erlaubnis (gewerblich) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) beantragen
Eine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz (SprengG) benötigen Sie, um gewerbsmäßig /selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
- mit explosionsgefährlichen Stoffen umzugehen oder
- den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu betreiben.
Die Erlaubnis wird auf Antrag durch die zuständige Behörde erteilt.
Andere Zuständigkeit
Unternehmen, die entsprechende Tätigkeiten unter Bergaufsicht ausüben, beantragen die Erlaubnis mit dem dafür vorgesehenen Formular beim Sächsischen Oberbergamt.
Zuständige Stelle
- Landesdirektion Sachsen, Abteilung 5, Arbeitsschutz mit ihren Dienststellen und Dienstsitzen
Voraussetzungen
- Zuverlässigkeit
Wenn Sie den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen selbst leiten:
- Nachweis der erforderlichen Fachkunde
- körperliche Eignung
- Mindestalter von 21 Jahren
Achtung! Als beauftragte Person benötigen Sie für Arbeiten im Umgang mit Sprengstoffen einen Befähigungsschein.
Verfahrensablauf
- Verwenden Sie für Ihren schriftlichen Antrag die vorgesehenen Vordrucke (siehe –> Formulare und weitere Angebote).
- Stellen Sie die erforderlichen Nachweise zusammen.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bitte vollständig und unterschrieben bei der zuständigen Stelle ein.
Erforderliche Unterlagen
- gegebenenfalls: Beiblatt A (Fundmunition)
- Nachweis einer Haftpflichtversicherung für die beabsichtigte Tätigkeit
- Nachweis über die gewerbliche Tätigkeit
Frist/Dauer
Gültigkeit der Erlaubnis: unbefristet
Kosten
Gebührenrahmen: EUR 200,00 bis EUR 2.500
Rechtsgrundlage
- § 7 Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) – Erlaubnis
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 84 – Sprengstoffrecht
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 26.06.2023
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.