Steuerberater / Steuerberaterinnen, allgemeinen Vertreter bestellen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bestellung eines allgemeinen Vertreters für Steuerberater / Steuerberaterinnen nach § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Sollten Sie als Steuerberater* oder Steuerbevollmächtigter länger als einen Monat daran gehindert sein, Ihren Beruf auszuüben, müssen Sie einen allgemeinen Vertreter bestellen.
Auf Ihren Antrag bestellt die zuständige Steuerberaterkammer den allgemeinen Vertreter für Sie. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Bestellung eines allgemeinen Vertreters von Amts wegen veranlassen, falls Sie es versäumt haben, einen allgemeinen Vertreter zu bestellen oder die Bestellung eines allgemeinen Vertreters zu beantragen. Der Vertreter muss ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Zuständige Stelle
die jeweilige Steuerkammer
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
- Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters zeigen Sie formlos schriftlich bei der Steuerberaterkammer an.
- Geben Sie den Namen des allgemeinen Vertreters und den Beginn der Vertretung an.
Erforderliche Unterlagen
formloses Schreiben (Original)
Frist/Dauer
Die Bestellung eines allgemeinen Vertreters ist der Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen unverzüglich anzuzeigen.
Kosten
Verfahren: EUR 155,00
Rechtsgrundlage
- § 69 Steuerberatungsgesetz (StBerG) – Bestellung eines allgemeinen Vertreters
- § 79 StBerG – Beiträge und Gebühren
- Abschnitt I Nr. 1 Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer Sachsen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen. 12.01.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.