Carnet ATA für die vorübergehende Ausfuhr von Waren
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Ein Carnet ATA wird verwendet für die vorübergehende Ausfuhr von Waren. "Carnet" bedeutet auf Französisch "Heft", da es alle Zollformulare enthält, die Zollämter im In- und Ausland für die Abfertigung benötigen. "ATA" ist die französische/ englische Abkürzung für "vorübergehende Einfuhr" aus Sicht des Ziellandes.
Mit einem Carnet wird die vorübergehende Ein- und Ausfuhr oder der Transit von Berufsausrüstung, Messegut und Warenmustern erleichtert. Im Zielland müssen keine fremdsprachigen Zollanmeldungen ausgefertigt und auch keine Zölle oder sonstigen Abgaben hinterlegt werden.
Aber: nicht in allen Ländern können Carnet ATA eingesetzt werden. Bitte fragen Sie die für Sie zuständige IHK. Ein Carnet ATA können Sie vor allem für folgende Verwendungszwecke nutzen:
- Messe- und Ausstellungsgut
- Berufsausrüstung
- Warenmuster
- Waren zu wissenschaftlichen/kulturellen Zwecken
- Waren für Sportveranstaltungen
Nicht erteilt werden kann ein Carnet ATA für Waren, die im Zielland verbleiben (verkauft, verbraucht, unentgeltlich überlassen) oder dort ausgebessert oder veredelt werden sollen. Gleiches trifft auf Waren zu, die zu Testzwecken verändert oder angepasst werden sollen.
Das Carnet ATA gilt ein Jahr. Mit zusätzlichen Einlegeblättern können weitere Reisen unternommen werden. Länderabhängig kann die Zeit, mit der Carnetwaren im Zielland an einem Stück bleiben können, auch kürzer als ein Jahr sein.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Industrie- und Handelskammer (IHK)
Voraussetzungen
Ein Carnet ATA kann beantragt werden von
- Unternehmen, die im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts
- Gewerbetreibenden
- eingetragenen Vereinen
- Privatpersonen (Entscheidung im Einzelfall)
sofern der Antragsteller seinen Sitz im jeweiligen IHK-Bezirk hat.
Verfahrensablauf
- Antrag und Carnet-Vordrucke erhalten Sie bei der Industrie- und Handelskammer (IHK).
- Kostenlos erhalten Sie auf Wunsch per Mail pdf-Dateien zum Ausfüllen der Carnet-Formulare am PC.
- Die von Ihnen ausgefüllten Vordrucke (Antrag auch unterschreiben) reichen Sie bei der IHK ein, die das Carnet ausstellt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Mit dem bei der IHK registrierten Carnet ATA und den darauf aufgeschriebenen Waren fahren Sie zum Binnenzollamt ("Ausfuhrzollstelle"). Dort werden die Waren mit den Angaben verglichen und vom Zoll bestätigt ("Nämlichkeitssicherung")
- Dann können Sie das Carnet verwenden.
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Vordrucke für Carnet ATA und Antrag
- Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister
- eventuell Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- Personalausweis oder Reisepass
- eventuell: Nachweis des öffentlich-rechtlichen Status
Frist/Dauer
In der Regel werden Carnets ATA innerhalb von höchstens einem Tag bearbeitet.
Kosten
Über die Kosten für Vordrucke, Ausstellungsgebühr (nicht wertabhängig) und der so genannten Kautionsversicherung (wertabhängig, hat nichts mit dem Transport zu tun, sondern mit einer Zollbürgschaft) informiert die Industrie- und Handelskammer.
Rechtsgrundlage
- A.T.A.-Übereinkommen (ATAÜbk)
- Gesetz zu dem Zollübereinkommen von Brüssel vom 6. Dezember 1961 über das Carnet A.T.A. für die vorübergehende Einfuhr von Waren (ATAÜbkG)
Freigabevermerk
Sächsische Industrie- und Handelskammern (IHK). 24.05.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.