Skip to content

Markscheiderische Tätigkeit, Niederlegung der Arbeiten anzeigen

Allgemeine Informationen

Anzeigen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Legen anerkannte Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz die markscheiderischen Arbeiten nieder, müssen sie dies der Bergbehörde anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Sie wollen Ihre markscheiderische Tätigkeit niederlegen.

Verfahrensablauf

Die Anzeige bringen Sie bitte unter Angabe des jeweiligen Bergbaubetriebes formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle ein.

Erforderliche Unterlagen

Legen Sie bitte gegebenenfalls Protokoll (Kopie) über die Übernahme von markscheiderischen Dokumenten und Dateien

Hinweis: Es genügt, wenn die oder der Übernehmende das Protokoll beim Sächsischen Oberbergamt einreicht.

Frist/Dauer

Sie müssen die Anzeige unverzüglich vornehmen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Oberbergamt. 01.07.2022

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):


Ortsauswahl

Bitte PLZ oder Ort eingeben (mindestens 3 Zeichen angeben):