Führerschein, alte Dokumente gegen einen EU-Führerschein umtauschen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Bis zum 19.01.2033 sind alle vor dem 19.01.2013 ausgestellten Führerscheine umzutauschen, der Umtausch erfolgt zeitlich gestaffelt nach Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers (bei Ausstellung bis 31.12.1998) beziehungsweise Ausstellungsjahr des Führerscheines (bei Ausstellung ab 01.01.1999). Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass alle in der EU noch im Umlauf befindlichen Führerscheine ein einheitliches und fälschungssicheres Muster erhalten. Außerdem sollen alle Führerscheine in einer Datenbank erfasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.
Hinweis:
Eine tabellarische Übersicht über die Umtausch-Staffelung finden Sie in der Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis, gelten EU-Kartenführerscheine, die ab dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, einschließlich der aufgrund des Umtausches neu auszustellenden Führerscheine, nicht mehr unbegrenzt. Sie werden nur noch auf 15 Jahre befristet ausgestellt und müssen danach erneuert werden. Die regelmäßige Erneuerung der Führerscheine stellt sicher, dass Personendaten und Lichtbild aktuell sind und die aktuellen Anforderungen an die Fälschungssicherheit des Dokuments eingehalten werden.
Bei der regelmäßigen Aktualisierung des Führerscheines handelt sich lediglich um einen verwaltungstechnischen Umtausch. Ihre Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit nicht verbunden. Diese bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung.
Bitte wenden Sie sich rechtzeitig vor Ablauf der vorgenannten Umtauschfrist an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde. Nach Ablauf der Frist wird ihr alter Führerschein ungültig. Das Fahren ohne gültigen Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ausführliche Informationen zu den Besonderheiten für unterschiedliche Fahrerlaubnisse erhalten Sie unter dem Punkt "Hinweise (Besonderheiten)" (siehe unten).
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
- Sie besitzen eine Fahrerlaubnis, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurde.
Verfahrensablauf
- Den Antrag müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, weil Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf einer besonderen Vorlage leisten müssen.
- Ist der Führerschein fertig, holen Sie ihn sich bei der Behörde ab. Hierbei können Sie sich aber auch vertreten lassen, indem Sie eine Vollmacht ausstellen.
Tipps:
- Es ist eine Expressbestellung möglich, durch die sich die Wartezeit auf den neuen Führerschein reduziert.
- Einige Fahrerlaubnisbehörden bieten auch einen Direktversand durch die Bundesdruckerei in Berlin an Ihre Wohnadresse an.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebestätigung (ersatzweise eine aktuelle Bestätigung der Personendaten durch die Meldebehörde)
- biometrisches Foto
- alter Führerschein
- Beim Umtausch wegen der Verlängerung einer Lkw-Fahrberechtigung der alten Klassen 2 und 3 zusätzlich:
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
Frist/Dauer
- unterschiedlich, geregelt gemäß Anlage 8e der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Kosten
- Ausstellung eines EU-Kartenführerscheins: EUR 25,30
- bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes: zusätzlich EUR 10,20 bis EUR 30,70
- zusätzliche Auslagen für die Expressbestellung: unterschiedlich, bitte bei der Antragstellung erfragen
- zusätzliche Auslagen bei direktem Versand an Ihre Wohnadresse: unterschiedlich, bitte bei der Antragstellung erfragen
Rechtsgrundlage
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 24a FeV - Gültigkeit von Führerscheinen
- § 25 FeV – Ausfertigung des Führerscheins
- Anlage 8e (zu § 24a Absatz 2 Satz 1) FeV - Umtausch vor dem 19. Januar 2013 ausgestellter Führerscheine
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126/2, 202.5 und 202.6
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 04.06.2024
Zuständige Dienststelle
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