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Markscheiderin / Markscheider, Änderung der Anschrift der Diensträume anzeigen

Allgemeine Informationen

Aufzeichnungen nach § 14 nach Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV)

Adressänderungen ihrer Arbeitsräume müssen Markscheiderinnen und Markscheider oder anerkannte "andere Personen" im Sinne von § 64 Absatz 1 Satz 2 Bundesberggesetz der Bergbehörde anzeigen.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

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Verfahrensablauf

Die Anzeige können Sie formlos schriftlich (auch per Fax oder E-Mail) oder persönlich zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle einbringen.

Erforderliche Unterlagen

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Frist/Dauer

Sie müssen die Änderung der Anschrift der Diensträume unverzüglich anzeigen.

Kosten

keine

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Oberbergamt. 01.07.2022

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Ortsauswahl

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