Fahrerlaubnis, erstmalige Erteilung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wer in der Bundesrepublik Deutschland auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führen will, benötigt hierfür in aller Regel eine Fahrerlaubnis oder eine Prüfbescheinigung. Fahrerlaubnisse werden in bestimmten Klassen erteilt und können in bestimmten Fällen befristet werden.
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde der Stadtverwaltung oder des Landratsamtes
Voraussetzungen
Die Fahrerlaubnis wird für die jeweilige Klasse erteilt, wenn der Bewerber*
- den ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat,
- das folgende Mindestalter erreicht hat,
- 15 Jahre für die Klassen AM,
- 16 Jahre für die Klassen A1, T und L,
- 17 Jahre für die Klassen B, BE,
- 18 Jahre für die Klassen A2, B, BE, C1, C1E, C, CE, D 1, D1E, D, DE,
- 20 Jahre für die Klassen A, D, DE,
- 21 Jahre für die Klassen A, C, CE, D1, D1E, D, DE,
- 23 Jahre für die Klassen D, DE,
- 24 Jahre für die Klassen A, D, DE,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen in körperlicher, geistiger und charakterlicher Hinsicht geeignet ist,
- zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrergesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften ausgebildet worden ist,
- die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen hat.
- Erste Hilfe leisten kann,
- keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahrerlaubnis dieser Klasse besitzt und
- bei bestimmten Fahrerlaubnisklassen im Besitz einer anderen Fahrerlaubnisklasse ist (zum Beispiel wird bei Klasse C die Klasse B als Vorbesitz benötigt).
Die Voraussetzungen zum Erwerb der Fahrerlaubnis für die unterschiedlichen Fahrerlaubnisklassen weichen im Detail stark voneinander ab. Informieren Sie sich anhand der Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen und den Informationen über die Voraussetzungen für die Fahrerlaubnis und deren Geltungsdauer auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (siehe –> Weitere Informationen).
Ausnahmen
- Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klasse L bedarf es nur einer theoretischen Prüfung.
- Bei der Erweiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prüfung. Dies gilt auch für die Erweiterung der Klasse A1 auf die Klasse A2 und für die Erweiterung der Klasse A2 auf die Klasse A, wenn Sie die zu erweiternde Fahrerlaubnis im Zeitpunkt der Erweiterung schon mindestens zwei Jahre besitzen.
Hinweis: Junge Leute dürfen in Deutschland bereits ab dem 17. Geburtstag Kraftfahrzeuge der Klasse B fahren, wenn eine Begleitperson dabei ist.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Verfahrensablauf
Onlineantrag
- Bitte halten Sie Ihren Personalausweis oder elektronischen Aufenthaltstitel mit aktivierter Online-Ausweisfunktion sowie elektronische Kopien der erforderlichen Unterlagen bereit.
- Folgen Sie dem Link zum Onlineantrag und folgen Sie den Anweisungen zur Authenitfizierung.
- Füllen Sie die Datenfelder im Antragsformular nach Anleitung aus.
- Sind alle Datenfelder befüllt, schließen Sie die Antragstellung ab, und die Daten werden der zuständigen Stelle übermittelt.
- Eine Antragskopie erhalten Sie zum Download nach Absendung des Antrags.
Schriftlicher Antrag
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Fahrerlaubnisbehörde (siehe –> Zuständige Stelle). Bei einigen Fahrerlaubnisbehörden empfiehlt es sich, persönlich zu erscheinen.
- Das persönliche Erscheinen wird von einigen Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig verlangt, weil der Antragsteller auf einem Unterschriftaufkleber, der mit dem Auftrag zur Herstellung des Kartenführerscheins an die Bundesdruckerei gesandt wird, in einem genau umgrenzten Feld mit einem speziellen Stift unterschreiben muss.
- Nach Antragseingang hat die Fahrerlaubnisbehörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen. Hierzu wird sie Auskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zentralen Fahrerlaubnisregister einholen. Dies kann gewisse Zeit dauern.
Muss der Bewerber noch die erforderliche theoretische und praktische Prüfung ablegen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach der Eignungsüberprüfung die Technische Prüfstelle (DEKRA) mit der Prüfung beauftragen. Die Technische Prüfstelle wird den Prüfauftrag in der Regel an die Fahrerlaubnisbehörde zurückgeben, wenn
- die theoretische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist,
- die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist oder
- in den Fällen, in denen keine theoretische Prüfung erforderlich ist, die praktische Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrages bestanden ist.
Wichtige Hinweise: Sowohl der Onlineantrag als auch der schriftliche Antrag kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters gestellt werden. Gegenwärtig können nur bei der Stadt Leipzig und dort lediglich die Fahrerlaubnisse der Klassen AM, A1, A2, A, B, L und T online beantragt werden. Andere Fahrerlaubnisklassen und die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B im Rahmen des Begleiteten Fahrens ab 17 lassen sich derzeit nur schriftlich beantragen.
Erforderliche Unterlagen
Onlineantrag
- aktivierte Online-Ausweisfunktion des Personalausweises oder elektronischen Aufenthaltstitels sowie die selbstgewählte PIN,
- NFC-fähiges Smartphone mit installierter Ausweis-App (www.ausweisapp.bund.de) oder ein entsprechendes Kartenlesegerät (Informationen zur Online-Ausweisfunktion finden Sie auf www.personalausweisportal.de)
- biometrisches Lichtbild, nicht älter als 6 Monate: Bilddatei oder Smartphone zur Aufnahme eines Lichtbildes während des Antragsprozesses:
- möglichst vor einer einfarbigen Wand
- der Mund muss geschlossen sein
- Name und Adresse Ihrer Fahrschule,
- Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre),
- Erste-Hilfe-Bescheinigung
Schriftlicher Antrag
- Antragsformular (Dies erhalten Sie bei den Fahrerlaubnisbehörden.)
- Kopie des Personalausweis (oder Kopie des Reisepasse mit aktueller Meldebestätigung)
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe (unbefristet gültig)
- biometrisches Foto
- beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE, L, T zusätzlich:
- Sehtestbescheinigung, bei Nichtbestehen des Sehtests ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
- beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen C1, C1E, C, CE zusätzlich:
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
- beim Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für die Klassen D1, D1E, D, DE zusätzlich:
- Führungszeugnis Belegart "O"
- Bescheinigung über eine allgemeinärztliche Untersuchung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
- Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des Sehvermögens oder gegebenenfalls ein Zeugnis des Augenarztes nach Anlage 6 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als zwei Jahre)
- betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten oder Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (bei Antragstellung nicht älter als ein Jahr)
- beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 96:
- Nachweis nach Anlage 7a der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
- beim Antrag auf Eintragung der Schlüsselzahl 197:
- Nachweis nach Anlage 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO
Genauere Erläuterungen zu den erforderlichen Bescheinigungen finden Sie unter –> "Hinweise (Besonderheiten)"
Frist/Dauer
Beantragung: frühestens 6 Monate vor Erreichen des Mindestalters
Kosten
- bei Erteilung einer Fahrerlaubnis auf Probe: EUR 44,70
- bei Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit (Klassen L, T): EUR 43,90
Rechtsgrundlage
- § 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Fahrerlaubnis und Führerschein
- § 2a StVG – Fahrerlaubnis auf Probe
- § 6 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) – Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
- § 10 FeV – Mindestalter
- § 21 FeV – Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt), Gebühren-Nrn. 126/1 bzw 126/2, 145, 201, 202.1)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Straßenbau und Verkehr. 08.11.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.