Tierschau, Tierausstellung, Tierbörse anzeigen oder Genehmigung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Erlaubnis zur Ausstellung von Tieren / Veranstaltungsanzeige nach § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG)
Möchten Sie Veranstaltungen mit Tieren durchführen, benötigen Sie eine Erlaubnis, falls Sie
- Tierbörsen zum Zweck des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
- gewerbsmäßig Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen.
Für einige Veranstaltungen gilt darüber hinaus eine Anzeigepflicht nach den Regelungen des Tiergesundheitsgesetzes. Dazu zählen:
- Hunde- und Katzenausstellungen sowie ähnliche Veranstaltungen mit diesen Tieren, wenn
- die Ausstellung oder Veranstaltung in einem tollwutgefährdeten Bezirk stattfinden soll
- Hunde und Katzen aus EU-Mitgliedsstaaten oder Drittländern teilnehmen
- Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art
- "Vieh" sind in diesem Sinne zum Beispiel Haustiere der Arten Pferd, Esel, Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Kaninchen, viele Geflügelarten, Gehegewild und Kameliden
Die Bedingungen hängen unter anderem davon ab, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und welche Tiere ausgestellt oder angeboten werden sollen. In der Bescheinigung über die Genehmigung, die durch das örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt ausgestellt wird, werden je nach Tierart und der tierseuchenrechtlichen Situation die Ausstellungsbedingungen festgelegt.
Detaillierte Informationen zu Ihrem individuellen Anliegen erhalten Sie über den Einheitlichen Ansprechpartner (für gewerbliche Anliegen) oder direkt beim örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt
Voraussetzungen
Verfahrensablauf
Die Beantragung beziehungsweise Anzeige der Veranstaltung mit Tieren muss schriftlich erfolgen, entweder durch
- einen Vordruck, den die Behörde zur Verfügung stellt, oder
- einen formlosen Antrag.
Der formlose Antrag sollte folgende Punkte enthalten:
- Angaben zum Veranstalter und der verantwortlichen Person
- Ort, Zeit und Zeitraum der Veranstaltung
- gegebenenfalls Angaben zur Zuverlässigkeit des Veranstalters
- Angaben zu den ausgestellten Tierarten
Der Veranstaltungsort, der für die Veranstaltung genutzt werden soll, wird von der zuständigen Veterinärbehörde vor Ort besichtigt. Die Erlaubnis zur Tierausstellung (eventuell mit Auflagen und Beschränkungen) oder den unter Umständen negativen Bescheid sowie den Gebührenbescheid erhalten Sie per Post oder Fax zugesandt.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Tierausstellungserlaubnis
- Bescheinigung über den Seuchenstatus der Herkunftsländer und der Herkunftsbestände
- Sachkundenachweis gemäß § 11 Tierschutzgesetz (wenn es sich bei dem ausgestellten Tier um ein Wirbeltier handelt)
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle, welche Unterlagen Sie im konkreten Fall vorlegen müssen.
Frist/Dauer
Antragstellung / Anzeige: mindestens 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn
Kosten
Bearbeitungsgebühr: mindestens EUR 50,00 (je angefangene Viertelstunde EUR 25,00)
Hinweis: Die Gebühren werden nicht bei der Antragsstellung erhoben, sondern bei der nachträglichen beziehungsweise zusätzlichen Kontrolle der Ausstellung vor Ort.
Rechtsgrundlage
- § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut 1991 (TollwV 1991) – Anzeige von Tierausstellungen
- § 4 Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (ViehVerkV) – Anzeige, Beschränkung und Verbot
- § 6 ViehVerkV – Amtstierärztliche Untersuchung
- § 25 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) – Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
- § 7 Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (GeflPestSchV) – Geflügelausstellungen und Geflügelmärkte
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG) – Erlaubnis
- § 10 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) – Ausstellungsverbot
- Sächsisches Kostenverzeichnis (SächsKVZ), Lfd. Nr. 91 – Tierseuchen-, Arzneimittel-, Tierschutz- und Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsrecht sowie sonstige sachverständige Untersuchungen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt. 18.04.2023
Zuständige Dienststelle
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