Überwachung von Qualitätssicherungssystemen bei Herstellern von Explosivstoffen nach EG-Richtilinie 93/15/EWG und von pyrotechnischen Gegenständen nach EG-Richtlinie 2007/23/EG
- Allgemeine Informationen
- Voraussetzungen
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Sprengstoffe, Gegenstände mit Explosivstoff und pyrotechnische Gegenstände dürfen in Europa nur auf den Markt gebracht werden, wenn die EG-Baumusterprüfung durchgeführt wurde und ein Vertrag zur Qualitätssicherung abgeschlossen wurde. Der Hersteller ist dann berechtigt, das CE-Zeichen anzubringen. Im Rahmen der Überwachung finden Firmenaudits statt.
Voraussetzungen
In der Regel Betrieb eines Qualitätssicherungssystems nach ISO 9001 für die Produktion. Varianten sind möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Formloses Antragsschreiben
- Liste der Produkte, die der Qualitätssicherung unterliegen
- Auszüge aus dem Qualitätsmanagementhandbuch
- Herstellungs-Verfahrensanweisungen und weitere Herstellungsdokumente
Frist/Dauer
Das Verfahren dauert ein bis sechs Monate.
Kosten
Abrechnung nach Kostenverordung der BAM (BAMKostV)
Rechtsgrundlage
- Europäische Richtlinie 93/15/EWG
- Europäische Richtlinie 2007/23/EG
- § 12b 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24, mit freundlicher Unterstützung durch das Bundesamt für Materialforschung. 28.02.2017
Zuständige Dienststelle
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