Strafrechtliche Rehabilitierung, besondere Zuwendung als Haftopfer (des SED-Regimes) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferrente) nach § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 28
Voraussetzungen
Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die
- strafrechtlich rehabilitiert wurden oder Opfer eines politischen Gewahrsams waren und darüber eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung) haben,
- deren Freiheitsentziehung mindestens 90 Tage andauerte und
- die sich in einer wirtschaftlich beeinträchtigten Lage befinden. Davon ist in der Regel auszugehen, soweit das Einkommen die derzeit geltende Einkommensgrenze
- für alleinstehende Berechtigte von 1.689,00 Euro,
- für verheiratete oder Lebenspartner sowie in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebende Berechtigte von 2.252,00 Euro
nicht übersteigt, wobei für jedes Kind, das kindergeldberechtigt ist, zusätzlich 563 Euro berücksichtigt werden.
- Beim Einkommen bleiben Renten und vergleichbare Leistungen unberücksichtigt.
Verfahrensablauf
Wenn der Rehabilitierungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft diese, ob
- im Führungszeugnis keine Verurteilung zu einer Einzelhaftstrafe von mehr als drei 3 Jahren eingetragen ist
- kein Ausschluss von Leistungen wegen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vorliegt und
- eine wirtschaftlich beeinträchtigte Lage besteht.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen können Betroffene eine SED-Opferrente von bis zu 330,00 Euro erhalten. Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sie wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie das Bürgergeld aus und ist unpfändbar. Der Anspruch ist nicht vererbbar.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag oder Antragsformular
- Erklärung zum Einkommen mit Nachweisen in Kopie/ im Original
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der HHG-Bescheinigung in Kopie/ im Original
- Auszug aus dem Bundeszentralregister / Führungszeugnis (kostenfrei mit Vorlage des Anforderungsschreibens der Landesdirektion Sachsen) in Kopie/ im Original
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 19.06.2024
Zuständige Dienststelle
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