Strafrechtliche Rehabilitierung, besondere Zuwendung als Haftopfer (des SED-Regimes) beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Opfer des SED-Regimes, die in der ehemaligen DDR rechtsstaatswidrig aus politischen Gründen inhaftiert waren, können unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere Zuwendung für Haftopfer (SED-Opferrente) für den erlittenen Freiheitsentzug beantragen.
Zuständige Stelle
Landesdirektion Sachsen, Referat 28
Voraussetzungen
Anspruch auf die SED-Opferrente haben Personen, die
- strafrechtlich rehabilitiert wurden oder Opfer eines politischen Gewahrsams waren und darüber eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 Häftlingshilfegesetz (HHG-Bescheinigung) haben,
- deren Freiheitsentziehung mindestens 90 Tage andauerte.
Verfahrensablauf
Wenn der Rehabilitierungsbehörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, prüft diese, ob
- im Führungszeugnis keine Verurteilung zu einer Einzelhaftstrafe von mehr als drei 3 Jahren eingetragen ist und
- kein Ausschluss von Leistungen wegen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit vorliegt.
Bei Vorliegen aller Voraussetzungen können Betroffene eine SED-Opferrente von EUR 400,00 erhalten. Die Leistung wird monatlich im Voraus gezahlt, beginnend mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sie wirkt sich nicht auf einkommensabhängige Sozialleistungen wie das Bürgergeld aus und ist unpfändbar. Der Anspruch ist nicht vererbbar, jedoch können Angehörige (Ehegatten, Kinder, Eltern) von verstorbenen leistungsberechtigten Personen einen Antrag auf Leistung nach § 18 Abs. 3 StrRehaG bei der Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte stellen.
Erforderliche Unterlagen
- formloser Antrag oder Antragsformular
- Kopie des Rehabilitierungsbeschlusses oder der HHG-Bescheinigung in Kopie oder im Original
- Auszug aus dem Bundeszentralregister oder Führungszeugnis (kostenfrei mit Vorlage des Anforderungsschreibens der Landesdirektion Sachsen) in Kopie oder im Original
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 17a Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) – Kapitalentschädigung
Freigabevermerk
Landesdirektion Sachsen. 29.09.2025
Zuständige Dienststelle
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