Eingliederungszuschuss für Arbeitnehmer beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Lohnzuschüssen bei Einstellung von Arbeitnehmern* mit Vermittlungshemmnissen nach §§ 88 ff. Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III)
Diese Förderung zielt auf die Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen in den Arbeitsmarkt. Dabei können Arbeitgeber für die Einstellung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Lohnkosten zum Ausgleich von Minderleistungen erhalten (zum Beispiel bei unüblich langen Einarbeitungszeiten).
Konditionen
Art der Förderung
Zuschuss zum Arbeitsentgelt
Höhe
Maximal 50 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgeltes und des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Berücksichtigungsfähig ist das vom Arbeitgeber regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit es das tarifliche Arbeitsentgelt oder, wenn keine tarifliche Regelung besteht, das für vergleichbare Tätigkeiten ortsübliche Arbeitsentgelt nicht übersteigt und soweit es die Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitsförderung nicht übersteigt. Berücksichtigungsfähig ist auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
Dauer
Maximal zwölf Monate
Hinweise:
- Die Zuschusshöhe und die Förderdauer richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers, also der Differenz zwischen Einschränkung der Arbeitsleistung und Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes.
- Die Einstellung von bestimmten Personengruppen wie ältere Menschen über 50 Jahre oder Menschen mit einer Behinderung kann mit höheren Zuschüssen und länger als ein Jahr gefördert werden.
- Ein Rechtsanspruch auf den Zuschuss besteht nicht.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – d. Red.
Zuständige Stelle
Agentur für Arbeit / Jobcenter, Arbeitgeberservice
Voraussetzungen
Antragsberechtigte
Arbeitgeber (natürliche und juristische Personen):
- Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
- Freiberufler
- öffentliche Einrichtungen
- Verbände und Vereinigungen
Antragsvoraussetzungen
- Eine erfolgreiche Eingliederung des Arbeitnehmers in den Arbeitsmarkt kann anders nicht oder nicht dauerhaft erreicht werden.
- Die Nachbeschäftigungszeit muss erfüllt werden. Sie entspricht der Förderdauer und beträgt längstens zwölf Monate.
Achtung: Wird das Arbeitsverhältnis während des Förderzeitraumes oder vor Ablauf der Nachbeschäftigungsfrist gelöst, haben Sie als Arbeitgeber den erhaltenen Zuschuss teilweise zurückzuzahlen. Ausnahmen regelt der § 92 Absatz 2 SGB III.
Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Förderung, wenn
- zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten, oder
- die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
- Der Förderungsausschluss gilt auch, wenn die Einstellung zwar bei einem anderen Arbeitgeber (zum Beispiel Zeitarbeitsunternehmen), aber die Beschäftigung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt.
Verfahrensablauf
- Prüfen Sie zunächst, ob die betrieblichen Voraussetzungen gegeben sind und die Person, die Sie einstellen möchten, der Zielgruppe entspricht.
- Der Antrag wird durch die Agentur für Arbeit online zum Ausfüllen bereitgestellt.
- Reichen Sie alle erforderlichen Unterlagen online oder nachträglich per Post bei der zuständigen Stelle ein.
- Sie erhalten anschließend per Post einen Bescheid von der Agentur für Arbeit.
Hinweis: Der Verfahrensablauf bei den entscheidungstragenden Kommunen kann eventuell vom hier dargestellten Ablauf abweichen.
Erforderliche Unterlagen
- Kopie des Arbeitsvertrages
- Ausgefüllter Fragebogen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen für die Gewährung eines Eingliederungszuschusses
Frist/Dauer
- Antragstellung: rechtzeitig vor der Arbeitsaufnahme
- Abgabefrist: keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- §§ 88 bis 92 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) – Eingliederungszuschuss
- § 16 SGB III – Arbeitslose
- § 17 SGB III – Drohende Arbeitslosigkeit
- § 16 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) – Leistungen zur Eingliederung
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24 (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales) 27.07.2021
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.