Reiseausweis (Passersatz) für deutsche Staatsangehörige beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Wenn Sie kurz vor Reiseantritt bemerken, dass Ihr Reisedokument abgelaufen ist, kann Ihnen in Ausnahmefällen direkt vor Grenzübertritt von den Grenzbehörden ein Reiseausweis als Passersatz ausgestellt werden.
Mit dem Reiseausweis als Passersatz können Sie ausreisen und anschließend wieder nach Deutschland einreisen. Er gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für drei Monate. Er ist daher kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass. Zumindest an Wochentagen kann von den Passbehörden auch kurzfristig ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
Achtung: Andere Staaten sind nicht verpflichtet, den Reiseausweis als Reisedokument zu akzeptieren. Auch Fluggesellschaften können die Mitnahme mit einem Reiseausweis verweigern.
Tipp: Auf den Seiten der Bundespolizei finden Sie eine Liste der Staaten, die den Reiseausweis als Passersatz uneingeschränkt oder in Verbindung mit einem zeitlich abgelaufenen Lichtbildausweis (zum Beispiel Reisepass oder Personalausweis) anerkennen. Beachten Sie jedoch, dass ausländische Grenzbehörden diese Praxis jederzeit kurzfristig ändern können.
Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Reiseausweises als Passersatz besteht nicht.
Ansprechstelle
Grenzbehörde (beispielweise am Flughafen)
Zuständige Stelle
Voraussetzungen
- Die Identität und die deutsche Staatsangehörigkeit der Reisenden oder des Reisenden muss festgestellt werden können.
- Es bestehen keine
- Sicherheitsbedenken,
- Ausreiseuntersagung oder
- Passversagungsgründe.
- Bei Minderjährigen muss das Einverständnis der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen.
Verfahrensablauf
Den Reiseausweis müssen Sie persönlich direkt bei der Grenzbehörde (beispielweise am Flughafen) beantragen.
Um den Reiseausweis schneller zu erhalten, können Sie Ihre Personal- und Reisedaten im Vorfeld elektronisch an die zuständige Grenzbehörde übermitteln. Diese nimmt dann bezüglich der weiteren Vorgehensweise Kontakt mit Ihnen auf.
Weitere Informationen zur Beantragung eines Reiseausweises als Passersatz erhalten Sie auch bei der 24-Stunden-Hotline der Bundespolizei unter 0800 6 888 000.
Erforderliche Unterlagen
Nachweis der Identität und der deutschen Staatsangehörigkeit (in der Regel durch den abgelaufenen Reisepass oder Personalausweis)
Hinweis: In Ausnahmefällen können Sie Ihre Identität auch durch Kopien des abgelaufenen Reisepasses oder Personalausweises beziehungsweise durch Ihre Geburtsurkunde in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis (zum Beispiel Führerschein) nachweisen.
Frist/Dauer
keine
Kosten
EUR 8,00
Rechtsgrundlage
- § 1 Passgesetz (PassG) – Passpflicht
- § 7 Passgesetz (PassG) – Passversagung
- § 7 Passverordnung (PassV) – Passersatz
- § 10 Passverordnung (PassV) – Gültigkeitsdauer des Passersatzes
- § 15 Passverordnung (PassV) – Gebühren
- § 13 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Notreiseausweis
- § 48 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) – Gebühren für pass- und ausweisrechtliche Maßnahmen
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 21.06.2022
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.