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Reiseausweis (Passersatz) für Ausländer aus Drittstaaten beantragen

Allgemeine Informationen

Ausländer*, die keinen Reisepass oder Passersatz besitzen und die einen solchen nicht auf zumutbare Weise erlangen können, können einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen.

Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer darf die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels oder der Aufenthaltsgestattung nicht überschreiten. Die längst mögliche Gültigkeitsdauer beträgt:

  • wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat: sechs Jahre
  • wenn der Inhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung das 24. Lebensjahr bereits vollendet hat: zehn Jahre
  • in Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis ausgestellt wird, um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus Deutschland zu ermöglichen): höchstens ein Monat

Der Reiseausweis kann auch als vorläufiges Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Jahr ausgestellt werden.

Der räumliche Geltungsbereich des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile eingegrenzt werden.

Hinweis: Aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention und des Staatenlosenübereinkommens können für Flüchtlinge und Staatenlose dementsprechende Reiseausweise ausgestellt werden.

*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion

Zuständige Stelle

Ausländerbehörde beim Landratsamt, in Dresden, Leipzig und Chemnitz bei der Stadtverwaltung

Voraussetzungen

Sie besitzen

  • eine Aufenthaltserlaubnis,
  • eine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG

oder es wird

  • eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG erteilt, sobald ein Reiseausweis ausgestellt und damit die Passpflicht erfüllt wird

oder

  • Ihnen soll die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

Asylbewerbern kann ein Reiseausweis ausgestellt werden, wenn

  • für die Ausstellung ein dringendes öffentliches Interesse besteht,
  • zwingende Gründe es erfordern oder
  • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellt und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die den Passversagungsgründen nach deutschem Passrecht entsprechen, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

Verfahrensablauf

  • Beantragen Sie den Reiseausweis persönlich bei der zuständigen Stelle.
  • Dort erhalten Sie auch das notwendige Antragsformular.

Erforderliche Unterlagen

  • biometrisches Passbild im Passformat 45 x 35 mm
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (beispielsweise durch abgelaufene Reisedokumente oder Urkunden)

Es werden nur Fotos akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen.

Frist/Dauer

keine

Kosten

Reiseausweis für Ausländer

  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 100,00
  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: EUR 60,00
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 97,00
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr für subsidiär Schutzberechtigte im Sinne des § 4 Asylgesetzes oder Resettlement-Flüchtlinge nach § 23 Abs. 4 des AufenthG: EUR 38,00
  • Für Kinder bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr: EUR 14,00

Reiseausweis für Flüchtlinge oder für Staatenlose

  • Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 60,00
  • Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: EUR 38,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern. 11.04.2024

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