Ehewohnung, Zuweisung beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zuweisung der Ehewohnung beim Familiengericht beantragen
Für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Scheidung kann das Gericht auf Antrag anordnen, dass die Wohnung einem Ehepartner* zur Nutzung überlassen wird. Das ist aber nur dann möglich, wenn das Familiengericht das Verbleiben des Partners als "unbillige Härte" ansieht.
Oft ist es den Partnern gar nicht möglich, getrennt zu leben, da sich beide nur eine Wohnung leisten können. Als mildere Lösung kann das Familiengericht dann auch nur ein oder mehrere Zimmer zuweisen.
Bei häuslicher Gewalt – dafür reichen schon Drohungen mit Gewalthandlungen aus – weist das Gericht dem betroffenen Ehegatten die gesamte Wohnung regelmäßig zur Alleinnutzung zu. Das trifft in der Regel auch für den Partner zu, bei dem die Kinder wohnen wollen, wenn dem Elternteil zudem auch die elterliche Sorge übertragen wird.
Die Wohnung wird in bestimmten Fällen einem Ehepartner selbst dann allein zugewiesen, wenn sie dem anderen Partner gehört (vor der Ehe erworbene Eigentumswohnung). Denkbar ist beispielsweise, dass die Mutter die gemeinsamen Kinder versorgt, die in der Nähe zur Schule gehen und im Wohnumfeld verwurzelt sind. Der Ehemann kann von der Ehefrau dann allerdings eine Vergütung für die Nutzung seiner Wohnung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Hinweis: Der Antrag auf Überlassung der Ehewohnung wird üblicherweise im Zusammenhang mit einer Ehescheidung gestellt; dass ein Scheidungsantrag gestellt wurde, ist jedoch keine Bedingung.
*) Um verständlich zu bleiben, beschränken wir uns auf die verallgemeinernden Personenbezeichnungen, sie beziehen sich immer auf jedes Geschlecht – die Redaktion
Ansprechstelle
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Rechtsanwaltskammer Sachsen
Zuständige Stelle
Familiengericht am Amtsgericht
Voraussetzungen
Das gemeinsame Nutzen der Wohnung stellt eine "unbillige Härte" dar, etwa
- bei Androhen und Ausüben von Gewalt,
- bei Gefahren für das Wohl der Kinder, die im Haushalt leben oder
- bei gescheiterten beziehungsweise verunmöglichten Einigungsversuchen der Ehepartner.
Verfahrensablauf
Den Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung während der Trennung stellen Sie beim zuständigen Familiengericht (Amtsgericht). Es ist ratsam, sich zuvor von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen.
- Den formlosen Antrag reichen Sie in der Regel über einen Anwalt beim zuständigen Gericht ein.
- Das Familiengericht ordnet nach Abwägen aller Umstände an, wie und von wem die Wohnung künftig zu nutzen ist.
- Sollte der betreffende Ehepartner den Auszug verweigern, kann das Gericht auf Antrag Zwangsmaßnahmen verfügen.
Hinweis: Damit die Zuweisung vollstreckbar ist, muss die Gerichtsentscheidung auch auf Räumung der Wohnung lauten.
Erforderliche Unterlagen
Ihr Rechtsanwalt teilt Ihnen mit, welche Unterlagen und Nachweise dem Antrag im Einzelfall beizufügen sind.
Frist/Dauer
- Wohnungszuweisung: für den Zeitraum des Getrenntlebens
(Im Zusammenhang mit der Scheidung entscheidet das Gericht auf Antrag neu, wer in der Ehewohnung verbleiben soll.) - ernstliche Rückkehrabsicht: innerhalb eines halben Jahres vom ausgezogenen Partner zu bekunden
(Andernfalls wird angenommen, dass er dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehepartner das alleinige Nutzungsrecht überlassen hat.)
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- § 1361b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), Viertes Buch – Ehewohnung bei Getrenntleben
- §§ 1567 ff. BGB, Viertes Buch – Getrenntleben, Behandlung der Ehewohnung und der Haushaltsgegenstände anlässlich der Scheidung
- §§ 200 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 04.09.2023
Zuständige Dienststelle
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