Landesblindengeld und andere Nachteilsausgleiche beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlindG)
Blinde Menschen sind im Alltag besonders benachteiligt. Durch ihre Behinderung sind sie mit einem besonderen materiellen Mehraufwand konfrontiert. Zum Ausgleich ist sowohl im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) als auch in den jeweiligen Landesgesetzen der einzelnen Bundesländer die Gewährung einer Blindenhilfe vorgesehen.
Für Sachsen gilt das Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (LBlindG). Bei diesem handelt es sich um eine monatlich fortlaufend gewährte, pauschalierte Geldleistung. Nach diesem Gesetz erhalten folgende Gruppen Geldleistungen, unabhängig von Einkommen und Vermögen:
- blinde Menschen
- hochgradig sehbehinderte Menschen
- gehörlose Menschen
- taubblinde Menschen
- Kinder mit Schwerstbehinderung
Leistungen im Einzelnen
- für volljährige blinde Menschen: EUR 380,00
- für blinde Menschen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: EUR 285,00
- für hochgradig Sehbehinderte: EUR 100,00
- für Gehörlose: EUR 150,00
- für Kinder mit Schwerstbehinderung: EUR 120,00
- für taubblinde Menschen mit dem Merkzeichen „TBl“ zusätzlich EUR 320,00
Eine jährliche Anpassung findet nicht statt.
Hinweis: Wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen oder wenn für Sie eine vollstationäre Versorgung erforderlich ist, verringert sich das Landesblindengeld beziehungsweise die Leistung der Blindenhilfe im Einzelfall nach den Regelungen des Sozialgesetzbuchs – dabei sind Kürzungen bis zu 50 Prozent zu erwarten.
Zuständige Stelle
Stadtverwaltung oder Landratsamt
Voraussetzungen
- Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Freistaat Sachsen
- Grenzgänger, die eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit in Sachsen ausüben
- entsendete Arbeitnehmer, die für ein in Sachsen niedergelassenes deutsches Unternehmen eine Beschäftigung im Ausland ausüben
- Nicht-EU-Bürger, die ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis in Sachsen haben
Blindheit:
- das Augenlicht fehlt vollständig
- die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/50
- nicht nur vorübergehende Störungen des Sehvermögens, dass sie der Beeinträchtigung der Sehschärfe – wie im vorigen Punkt beschrieben – gleichzusetzen sind
hochgradige Sehbehinderung:
- die Sehschärfe beträgt auf keinem Auge und auch nicht bei beidäugiger Prüfung mehr als 1/20
- die Einschränkung des Sehvermögens bedingt einen Grad der Behinderung von 100, aber Blindheit liegt noch nicht vor
Gehörlosigkeit:
- wenn allein wegen der Taubheit und der mit der Taubheit einhergehenden schweren Störung des Spracherwerbs (bei angeborener oder bis zum siebten Lebensjahr erworbener Taubheit oder an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit) oder Sprachstörung (bei späterem Erwerb) ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt wird
Schwerstbehinderung bei Kindern:
- der Grad der Behinderung beträgt 100
- das 18. Lebensjahr wurde noch nicht vollendet
Verfahrensablauf
Den Erstantrag oder Änderungsantrag stellen Sie schriftlich auf dem hierfür vorgeschriebenen Formular oder Sie geben ihn bei der zuständigen Stelle mündlich zur Niederschrift.
- Rufen Sie das zutreffende Antragsformular (Erst- oder Änderungsantrag) über Amt24 ab oder fordern Sie es von der zuständigen Stelle in Papierform an.
- Füllen Sie den Antrag vollständig aus, achten Sie vor allem darauf, dass Sie Ihre behandelnden Ärzte eintragen und den Antrag unterschreiben.
- Die zuständige Stelle steht Ihnen bei der Antragstellung zur Seite, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihnen beim Ausfüllen zu helfen.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsvordrucke (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- gegebenenfalls Nachweise der Beeinträchtigung der Seh- bzw. Hörfähigkeit sowie Feststellungsbescheid des Grades der Behinderung bzw. Schwerbehindertenausweis
Frist/Dauer
keine
Kosten
keine
Rechtsgrundlage
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)
- Gesetz über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz, LBlindG)
Freigabevermerk
Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24. 17.04.2024
Zuständige Dienststelle
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