Architekten / Stadtplaner, Anzeige ausländischer Gesellschaften bei der Architektenkammer Sachsen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer auswärtigen Gesellschaft nach § 11 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)
Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft) kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsvereichnis in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" , "Stadtplaner / Stadtplanerin"oder Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, dieses oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer zu führen.
Dazu müssen Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit jedoch bei der Architektenkammer Sachsen anzeigen. Die Architektenkammer prüft dann, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in einem besonderen Verzeichnis geführt.
Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft aufgrund des Rechts eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.
Die Gesellschaft wird nicht Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Architektenkammer Sachsen
Voraussetzungen
- Sitz der Gesellschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
- Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaates, die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner / Stadtplanerin" oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
- ausreichende Haftpflichtversicherung
- Regelung laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Berufsangehörige oder gemeinschaftlich mit Beratenden Ingenieuren gebildet und vertreten wird (weitere Erfordernisse siehe § 9 Abs. 3 SächsArchG)
- Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen liegt der Architektenkammer Sachsen vor
Hinweise:
- Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
- Das Sächsische Architektengesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen (siehe Rechtsgrundlage).
Verfahrensablauf
Bevor Sie erstmalig Leistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen an. Mit Eingang der Anzeige haben Sie das Recht, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft unbefristet zu führen.
- Teilen Sie der Architektenkammer Sachsen mit, dass Sie die Dienstleistung erstmals erbringen möchten; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
- Die Architektenkammer bestätigt Ihnen umgehend den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
- Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Architektenkammer Sachsen Ihnen untersagen, die Berufsbezeichnung zu führen (siehe Rechtsgrundlage).
Erforderliche Unterlagen
- formlose schriftliche Anzeige des erstmaligen Erbringens einer Dienstleistung
Auf Anforderung der Architektenkammer Sachsen zusätzlich:
- Nachweis, dass die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter und Gesellschafterinnen und gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben
- Nachweis, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, die Berufsbezeichnung im Namen zu tragen
- Nachweis des Sitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einfache Kopie)
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung (einfache Kopie)
- Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)
Frist/Dauer
keine
Kosten
Aufnahme der Anzeige und Prüfung der Nachweise: EUR 260,00 (einmalig)
Rechtsgrundlage
- § 11 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) – Auswärtige Gesellschaften
- Gebührenordnung der Sächsischen Architektenkammer
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.10.2024
Zuständige Dienststelle
Die für Sie zuständige Stelle wird Ihnen angezeigt, wenn Sie einen Ort oder eine Postleitzahl in die Ortsauwahl eingeben.