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Architekten / Stadtplaner, Anzeige ausländischer Gesellschaften bei der Architektenkammer Sachsen

Allgemeine Informationen

Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung im Namen einer auswärtigen Gesellschaft nach § 11 Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG)

Eine Gesellschaft, die ihren Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat (auswärtige Gesellschaft) kann auch ohne Eintragung in das Gesellschaftsvereichnis in ihrem Namen oder im Namen ihrer Firma die in Sachsen geschützte Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin" , "Stadtplaner / Stadtplanerin"oder Wortverbindungen mit den Berufsbezeichnungen oder eine ähnliche Berufsbezeichnung führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt ist, dieses oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung in ihrem Namen oder ihrer zu führen.

Dazu müssen Sie Ihre Dienstleistungstätigkeit jedoch bei der Architektenkammer Sachsen anzeigen. Die Architektenkammer prüft dann, ob die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen zum Führen der Berufsbezeichnung vorliegen. Wenn dies der Fall ist, wird die Gesellschaft in einem besonderen Verzeichnis geführt.

Die Anzeige ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Gesellschaft aufgrund des Rechts eines anderen Bundeslandes zum Führen der Berufsbezeichnung berechtigt ist.

Die Gesellschaft wird nicht Pflichtmitglied der Architektenkammer Sachsen. Es gelten Berufspflichten.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Zuständige Stelle

Architektenkammer Sachsen

Voraussetzungen

  • Sitz der Gesellschaft außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
  • Befugnis nach dem Recht des Herkunftsstaates, die Berufsbezeichnung "Architekt / Architektin", "Innenarchitekt / Innenarchitektin", "Landschaftsarchitekt / Landschaftsarchitektin", "Stadtplaner / Stadtplanerin" oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft zu führen
  • ausreichende Haftpflichtversicherung
  • Regelung laut Gesellschaftsvertrag oder Satzung, dass die Gesellschaft mehrheitlich durch Berufsangehörige oder gemeinschaftlich mit Beratenden Ingenieuren gebildet und vertreten wird (weitere Erfordernisse siehe § 9 Abs. 3 SächsArchG)
  • Die Anzeige des erstmaligen Erbringens von Leistungen liegt der Architektenkammer Sachsen vor

Hinweise:

  • Gesellschaften, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, kann das Führen der Berufsbezeichnung untersagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.
  • Das Sächsische Architektengesetz enthält detaillierte Regelungen zu den oben genannten Voraussetzungen (siehe Rechtsgrundlage).

 

Verfahrensablauf

Bevor Sie erstmalig Leistungen im Freistaat Sachsen erbringen, zeigen Sie dies gegenüber der Architektenkammer Sachsen an. Mit Eingang der Anzeige haben Sie das Recht, die Berufsbezeichnung im Namen der Gesellschaft unbefristet zu führen.

  • Teilen Sie der Architektenkammer Sachsen mit, dass Sie die Dienstleistung erstmals erbringen möchten; legen Sie Ihrem formlosen Schreiben die erforderlichen Unterlagen bei.
  • Die Architektenkammer bestätigt Ihnen umgehend den Empfang der Unterlagen und teilt Ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
  • Sofern Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie eine Bescheinigung über die Befugnis, die Berufsbezeichnung zu führen.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Architektenkammer Sachsen Ihnen untersagen, die Berufsbezeichnung zu führen (siehe Rechtsgrundlage).

Erforderliche Unterlagen

  • formlose schriftliche Anzeige des erstmaligen Erbringens einer Dienstleistung

Auf Anforderung der Architektenkammer Sachsen zusätzlich:

  • Nachweis, dass die Gesellschaft oder ihre Gesellschafter und Gesellschafterinnen und gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben
  • Nachweis, dass die Gesellschaft die Voraussetzungen erfüllt, die Berufsbezeichnung im Namen zu tragen
  • Nachweis des Sitzes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland (einfache Kopie)
  • Gesellschaftsvertrag oder Satzung (einfache Kopie)
  • Haftpflichtversicherungsnachweis (einfache Kopie)

Frist/Dauer

keine

Kosten

Aufnahme der Anzeige und Prüfung der Nachweise: EUR 260,00 (einmalig)

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung. 15.10.2024

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