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Fortbildungsveranstaltungen für Ärzte anerkennen lassen

Allgemeine Informationen

Antrag auf Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen und Fortbildungsveranstaltern nach § 9 und § 10 der Satzung Fortbildung und Fortbildungszertifikat der Sächsischen Landesärztekammer

Als Veranstalter von ärztlichen Fortbildungen müssen Sie diese von der Sächsischen Landesärztekammer anerkennen lassen. Fortbildungsmaßnahmen zu medizinisch-fachlichen Themen müssen unter ärztlicher wissenschaftlicher Leitung konzipiert und durchgeführt werden.

Einheitlicher Ansprechpartner

Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.

Voraussetzungen

Fortbildungsveranstaltung

Für die Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehört, dass die zu vermittelnden Fortbildungsinhalte

  • den Zielen der Berufsordnung und dieser Fortbildungsordnung entsprechen,
  • die bundeseinheitlichen Empfehlungen der Ärztekammern für die Qualitätssicherung der ärztlichen Fortbildung berücksichtigen und
  • frei von wirtschaftlichen Interessen sind.

Die Fortbildung sollte grundsätzlich arztöffentlich sein. Sie als Veranstalter und auch die Referenten müssen der Sächsischen Landesärztekammer ökonomische Verbindungen zur Industrie offen legen.

Fortbildungsveranstalter

Um als Fortbildungsveranstalter anerkannt zu werden müssen Sie:

  • einschlägige Erfahrungen bei der Konzeption, Organisation, Durchführung und Auswertung ärztlicher Fortbildungsmaßnahmen nachweisen können,
  • bereits am Zertifizierungsverfahren der Sächsischen Landesärztekammer teilgenommen haben und
  • alle von Ihnen eingereichten Fortbildungsmaßnahmen müssen anerkannt worden sein.

Hinweise:

  • Auf Anforderung der Sächsischen Landesärztekammer müssen Sie Ihr Verfahren der internen Qualitätssicherung darlegen können.
  • Der anerkannte Fortbildungsveranstalter ist berechtigt, von ihm in eigener Verantwortung geplante und in Sachsen durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen der Kategorie A, B und C nach der Satzung Fortbildung zu bewerten. Die vom anerkannten Fortbildungsveranstalter bewerteten Fortbildungsmaßnahmen sind arztöffentlich und werden in geeigneter Form angekündigt. Die anerkannten Veranstaltungen müssen medizinisches Fachwissen auf dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand vermitteln, den Zielen der Berufsordnung entsprechen, frei von wirtschaftlichen Interessen Dritter sein und unter qualifizierter ärztlicher Leitung stehen.

Verfahrensablauf

Die Anerkennung wird von dem als wissenschaftlicher Leiter fungierenden Arzt und dem Veranstalter bei der zuständigen Stelle beantragt.

  • Nutzen Sie bitte hierzu die Online-Antragstellung.
  • Die Anerkennung wird durch die Vergabe von Fortbildungspunkten ausgesprochen. Über die Höhe der Punktvergabe werden Sie durch die Sächsischen Landesärztekammer informiert.
  • Nach erfolgreicher Anerkennung Ihrer Fortbildungsveranstaltung wird diese automatisch im Online-Fortbildungskalender auf der Homepage der SLÄK veröffentlicht.

Auf Anforderung der Sächsischen Landesärztekammer müssen Sie eine Erklärung über die Firmen- und Produktneutralität aller Referenten und Moderatoren, sowie die Finanzierung Ihrer Fortbildungsveranstaltung vorlegen. Die Teilnehmer sind nach durchgeführter Veranstaltung elektronisch an den Elektronischen Informationsverteiler (EIV) zu melden und die Kopie der Teilnehmerliste der Sächsischen Landesärztekammer zur Kenntnis zu geben.

Wenn Sie als Fortbildungsveranstalter anerkannt werden wollen, müssen Sie dazu ebenfalls einen Antrag an die Sächsische Landesärztekammer stellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Veranstaltungsprogramm sowie Einladung (Original)
  • Antrag auf Anerkennung als Fortbildungsveranstalter (Original)

Frist/Dauer

Antragstellung: bis spätestens 4 Wochen vor dem angesetzten Termin

Kosten

EUR 150,00

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Sächsische Landesärztekammer. 10.04.2024

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