Lebensmittel-Spezialitäten, Zulassung als Kontrollstelle beantragen
- Allgemeine Informationen
- Zuständige Stelle
- Voraussetzungen
- Verfahrensablauf
- Erforderliche Unterlagen
- Frist/Dauer
- Kosten
- Rechtsgrundlage
- Freigabevermerk
Allgemeine Informationen
Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) und dem Markengesetz (MarkenG)
Die Tätigkeit als Kontrollstelle nach der Verordnung (EU) Nr. 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse bedarf einer Zulassung. Diese ist zu beantragen.
Die Kontrollstellen erhalten nach Antragseingang spezielle Unterlagen zum Nachweis Ihrer Befähigung gemäß der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) vom 27. November 2000. Darin enthalten sind die Voraussetzungen und das Verfah ren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG) und dem Markengesetz (MarkenG).
Die zugelassenen Kontrollstellen werden auf den Internetseiten des Sächsischen Ministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft (SMEKUL) sowie des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) veröffentlicht.
Einheitlicher Ansprechpartner
Für dieses Verfahren können Sie den Service des Einheitlichen Ansprechpartners in Anspruch nehmen. Dieser begleitet Sie durch das Verfahren, übernimmt für Sie die Korrespondenz mit allen für Ihr Anliegen zuständigen Stellen und steht Ihnen als kompetenter Berater zur Seite.
- Einheitlicher Ansprechpartner
Amt24-Informationen
Zuständige Stelle
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Referat 96
Voraussetzungen
Zur privaten Kontrollstelle kann bestellt werden, wer
- die Anforderungen an die Zertifizierungsprogramme und -systeme für die Akkreditierung nach DIN EN 45 011/ ISO/ IEC Guide 65 erfüllt,
- die in Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1151/2012 bestimmten Voraussetzungen erfüllt und
- einen Betriebssitz innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat.
- die Sachkompetenz, Ausrüstung und Infrastruktur besitzt, die zur Durchführung der an sie übertragenen Aufgaben notwendig sind,
- über eine ausreichende Zahl entsprechend qualifizierter und erfahrener Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen verfügt und
- im Hinblick auf die Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unabhängig und frei von jeglichem Interessenkonflikt ist.
Genauere Informationen erhalten Sie dazu von dem Sächsischen Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).
Verfahrensablauf
- Die Anerkennung als Kontrollstelle beantragen Sie mit einem formlosen Schreiben schriftlich bei der zuständigen Stelle.
- Die antragstellende Kontrollstelle erhält nach Antragseingang die erforderlichen Formulare zum Nachweis ihrer Befähigung (Unterlagen je nach Antragstellendem verschieden).
- Füllen Sie die Formulare wie angegeben aus und senden diese zusammen mit allen weiteren erforderlichen Unterlagen an die zuständige Stelle.
- Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und nimmt bei weiterem Informations- / Klärungsbedarf Kontakt mit Ihnen auf.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformulare
- Anlagen zum Antrag
Frist/Dauer
Zulassung: unbefristet
Kosten
Verfahrensgebühr (aufwandsabhängig)
Rechtsgrundlage
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaftüber die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen nach dem Lebensmittelspezialitätengesetz und dem Markengesetz vom 27.11.2000
- Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG)
- Sächsisches Kostenverzeichnis – (SächsKVZ)
Freigabevermerk
Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie. 05.07.2024
Zuständige Dienststelle
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